Der Arbeitskreis wurde ins Leben gerufen, um die einzelnen Studiengänge und Fachschaften an den verschiednen Hochschulen und Ländern zu vergleichen. Dabei sollen alle Probleme und Vorteile aufgezeigt werden, um diese möglichst aus dem Vergleich mit den Universitäten zu lösen oder anzuwenden. Das Hauptziel dieses Arbeitskreises ist die Verbesserung der Quallität der Lehre und steigerung der Studierbarkeit der Studiengänge.
Fortschritt
To Do
Als Diskussionsgrundlage dienen zunächst die Ordnungen und Beschreibungen der Studiengänge. Zusätzlich betrachtet man die Erfahrungsberichte aus den Fachschaften.
Tabelle Prüfungswiederholung: Sammlung von Wiederholungsregelungen in den einzelnen Bundesländern, und damit Möglichkeiten der Einflussnahme
Bundesland | Regelung im jeweiligen Landeshochschulgesetz | Hochschule | Modulprüfungen | Freiversuchsregelung | Erlass durch, Einflussnahme |
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Baden-Württemberg | Grundstudium max 2 Semester nach Termin, danach Verlust des Prüfungsanspruchs; Rest auf Hochschul-PO verwiesen (§32-34) | HS Karlsruhe | (Allg. PO) 1W, dann Härtefall, Wdh. im Folgesemseter Pflicht. Bei 4,3 in 1. oder 2. Wh mündl. Nachprüfung auf Antrag | nicht vorhanden | Senatsbeschluss, studentische Vertreter (AStA) direkt gewählt |
Uni Karlsruhe | |||||
Bayern | Verweist auf Hochschul-PO (§61.2) | unbekannt | |||
Berlin | verweist auf Hochschul-PO (§31) | HTW Berlin | (Rahmen-PO) 2 W, 3.W Härtefall, 3S nach Vorlesungsbesuch | unbekannt | Akademischer Senat, 2 Stimmen der Studierendenschaft, direkt gewählt |
Brandenburg | Verweist auf Fachbereich-Prüfungsordnungen (§21) | unbekannt | |||
Bremen | Verweist auf Hochschul-PO (§62) | unbekannt | |||
Hamburg | Verweist auf Hochschul-PO (§60) | unbekannt | |||
Hessen | Verweist auf Hochschul-PO (§20.2) | unbekannt | |||
Mecklenburg-Vorpommern | Vorgaben für Inhalt der PO, insbesondere Wiederholungsregelung (§36-38) | unbekannt | |||
Niedersachsen | verweist auf Hochschul-PO (§7) | unbekannt | |||
Nordrhein-Westfalen | Verweist auf Hochschul-PO (§64.2) | unbekannt | |||
Rheinland-Pfalz | Vorgaben für Inhalt der PO, insbesondere Wiederholungsregelung (§26.2) | im LHG vorgeschrieben | |||
Saarland | Unterscheidung Uni/FH: Verweist aber beides auf Hochschul-PO (Uni §58f, HS §57) | unbekannt | |||
Sachsen | Verweis auf Prüfungsordnungen, 2. Wdh vorgeschrieben (juristische Auslegung) (§35.3) | unbekannt | |||
Sachsen-Anhalt | Verweist auf Hochschul-PO (§13) | unbekannt | |||
Schleswig-Holstein | Verweist auf Fachbereich-Prüfungsordnungen (§51f) | im LHG vorgeschrieben | |||
Thüringen | Verweist auf Hochschul-PO (§46, §34) | unbekannt |