Artikel III.2 der Lissabon Konvention „Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.“

⇒ Jede Hochschule kann die Übergangsregelungen selbst festlegen

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