Artikel III.2 der Lissabon Konvention „Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.“
⇒ Jede Hochschule kann die Übergangsregelungen selbst festlegen