Geschäftsordnung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik

Stand: 80. BuFaTa in Ulm: Sommer 2017

§ 1 Einladung zur Tagung

§ 2 Anmeldung zur Tagung

§ 3 Versammlungsleitung

§ 4 Protokollführung

§ 5 Beschlussfähigkeit

Die Bundesfachschaftentagung ist nur in der Lage, Beschlüsse zu fassen und Wahlen abzuhalten, wenn sie beschlussfähig ist.

§ 5a Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu Beginn jeder Tagung stellt die Versammlungsleitung durch Aufruf die Anwesenheit der Delegierten der Mitglieder sowie die Tatsache der Beschlussfähigkeit gemäß §11 der Satzung der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik fest. Der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur vor Beginn eines neuen Tagesordnungspunktes, eines Wahlvorganges oder einer Abstimmung möglich.

§ 5b Verlust der Beschlussfähigkeit

Wird von der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik vor Erledigung der Tagesordnung der Verlust der Beschlussfähigkeit festgestellt, so wird die Tagung vorläufig geschlossen. Das heißt, es können keine Beschlüsse, mehr gefasst werden. Finden sich nicht innerhalb von 24 Stunden, maximal bis zum geplanten Ende der Tagung, die zur Beschlussfähigkeit notwendigen Mitglieder, so ist die Schließung endgültig.

§ 6 Tagesordnung

§ 6a Aufstellung der Tagesordnung

§ 6b Inhalt der Tagesordnung

§ 6c Änderung an der Tagesordnung

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Beschlüsse dürfen nur nach den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten durchgeführt werden.

§ 8a Wahlen

§ 8b Stimmführung und Stimmrecht

§ 8c Mehrheiten und Abstimmungsmodi

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt sofort nach der Annahme durch die Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik in Kraft.

§ 10 Änderungsindex