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verein:satzungsreform

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verein:satzungsreform [13.11.2016 17:35] Robert Schallerverein:satzungsreform [29.05.2018 19:19] (aktuell) Robert Niebsch
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 ====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ====== ====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ======
 +
 +===== Noch nicht eingearbeitete Ideen =====
 +  * Überprüfen der Regelungen bei Vorstandsbeschlüssen, genauere Definition der Rolle der Beisitzer
 +    * Aktuell sind Beisitzer vollwertige Vorstandsmitglieder, was Vorstandsbeschlüsse betrifft.
 +    * Anzahl der Beisitzer sollte begrenzt sein
 +    * evtl. Beisitzer ganz streichen? - bisher hat sich das Ganze nicht bewährt. Idee war ursprünglich Vorstandsnachfolger schon einzubinden. Aber da helfen Beisitzer auch nicht, das ließe sich auch anders regeln.
 +  * Förderung der Wissenschaft in Vereinszweck - Zweckänderung aber aufwändig.
 +  * Vereinsnamen einheitlicher gestalten. Im Vereinsregister ist nur die Langform eingetragen - damit darf auch nur diese verbindlich benutzt werden? 
 +    * Kurzform: "Förderverein der BuFaTa ET e. V." ist in Ordnung
 +    * Langform: "Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e. V." das "Verein der" davor ist eine Dopplung und macht es nur noch länger... der Zusatz e. V. kann erst nach Eintragung hinzugefügt werden
 +    * Namensänderung ist allerdings recht aufwändig....
 +  * Übergang der Mitgliedschaften von ordentlichen zu Fördermitgleidschaften sollte genauer geregelt werden, evtl. mit automatischem Vereinsausschluss bei Nichtreaktion, Nichteinreichung von Studienbescheinigungen und Nichtzahlung? Oder gleich ein automatisches Mitgliedschaftsende? Ggf. ist das aber auch Teil der Beitragsordnung?
  
 ===== Vorschlag ===== ===== Vorschlag =====
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 | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten. | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten. | | | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten. | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten. | |
 | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | | | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | |
-| §4 | | R&N: Streiche Paragraph §4 und numeriere den Rest entsprechend |+| §4 | | R&N: Streiche Paragraph §4 und numeriere den Rest entsprechend. S: Dagegen, das erzeugt durcheinander bei alten Verweisen|
 | weggefallen | | | | weggefallen | | |
 | § 5 – Organe des Vereins | § 4 – Organe des Vereins | | | § 5 – Organe des Vereins | § 4 – Organe des Vereins | |
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 | * Änderungen der Satzung | * Änderungen der Satzung | | | * Änderungen der Satzung | * Änderungen der Satzung | |
 | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | | | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | |
-| (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben. | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit absoluter Mehrheit aufheben. | R&N: Änderung der Mehrheit zu einfacher oder absoluter Mehrheit; Diskutieren |+| (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben. | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit absoluter Mehrheit aufheben. | R&N: Änderung der Mehrheit zu einfacher oder absoluter Mehrheit; Diskutieren; S: Veto gegen  "absolute Mehrheit" - das gibt immer Diskussion. (Absolute Mehrheit der anwesenden? der Mitglieder? was ist mit delegierten Stimmen?; Enthaltung==Nein, was den Meisten nicht klar ist...) Ich würde bei 2/3 Mehrheit bleiben. |
 | § 10 – Einberufung | § 9 – Einberufung | | | § 10 – Einberufung | § 9 – Einberufung | |
 | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | | | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | |
 | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | | | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | |
 | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.  | R&N: letzten Satz streichen. Sollte Gepflogenheit sein, jedoch nicht in Satzung stehen| | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.  | R&N: letzten Satz streichen. Sollte Gepflogenheit sein, jedoch nicht in Satzung stehen|
-| (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | |+| (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | S:das mit dem oder 2/3 streichen, oder genauer formulieren: es geht hier um 2/3 der Vereinsmitglieder, solange der Verein weniger als 10 bzw. 15 Mitglieder hat |
 | § 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | | | § 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | |
 | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit  gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt. | R&N: Änderung, sodass der 1. bzw 2. Vorsitzende des Vereins nicht automatisch Versammlungsleitung ist. Vorschlag: In jedem Falle sollte eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Änderung, dass der dann neu gewählte Versammlungsleiter den Schrifterführer bestimmen darf.| | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit  gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt. | R&N: Änderung, sodass der 1. bzw 2. Vorsitzende des Vereins nicht automatisch Versammlungsleitung ist. Vorschlag: In jedem Falle sollte eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Änderung, dass der dann neu gewählte Versammlungsleiter den Schrifterführer bestimmen darf.|
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 | 3. dem Kassenwart | 3. dem Kassenwart | | | 3. dem Kassenwart | 3. dem Kassenwart | |
 | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär| | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär|
-| 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | |+| 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. |R: einem bis zwei Beisitzer |
 | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden. | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. | R&N: "vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden" Henne-Ei-Problem; R&N: Die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter, die Beisitzer mit einfacher Mehrheit gewählt.| | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden. | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. | R&N: "vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden" Henne-Ei-Problem; R&N: Die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter, die Beisitzer mit einfacher Mehrheit gewählt.|
 | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | | | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | |


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verein/satzungsreform.1479054952.txt.gz · Zuletzt geändert: 13.11.2016 17:35 von Robert Schaller