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arbeitskreise:pruefungsmodalitaeten_und_atteste:protokoll_karlsruhe2019

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Protokoll

BuFaTa SoSe19
Anwesend: Robin(RWTH Aachen), Joshua (RWTH Aachen), Markus (TU Dresden), Norbert (FAU), Lorenz (TU München),Viktoria (TU Darmstadt), Carolin (TU Darmstadt), Benjamin (TU Darmstadt), Leonardo Mörlein (Leibniz Universität Hannover), Julian (KIT), Maja (FH Dortmund), Melanie (FH Dortmund), Maria (HTW Berlin), Verena (HTW Berlin), Sarah (HTW Berlin)
Leitung des AK: Maximilian (HTW Dresden)
Protokoll: Lorenz (TU München)

Einführung

Regelungen zu An- und Abmeldung von Prüfungen sind an den Hochschulen sehr unterschiedlich. Gerade der Umgang mit krankheitsbedingtem Fehlen bei Prüfungen (s. zB Symptompflicht) soll in der Stellungnahme kritisiert werden. Des Weiteren soll ein Vorschlag gemacht werden, wie die Stellungnahme öffentlichwirksam verbreitet werden kann.

Bericht der einzelnen Hochschulen

  • Wie kann man sich bei euch von Prüfungen an- und abmelden?
  • Welchen Nachweis bei Krankheit müsst ihr erbringen?

TU München

  • Anmeldung Online über Campus Management System
  • Vorlesung und Prüfung getrennt anmelden
  • Für GOPs automatisch angemeldet
  • Die Fristen für die An-/Abmeldung kann sich der Professor selber aussuchen
  • Während der Prüfung direkt am selben Tag ärztliches Attest, keine Symptompflicht

KIT

  • Anmeldung Online über Campus Management System meist 2 Wochen im Vorraus
  • 24h vor Prüfungsbeginn ist Abmeldung möglich
  • Später nur mit ärztlichen Attest

RWTH Aachen

  • Bis 1 Monat vor Vorlesungsende Anmeldung möglich
  • 3 Tage vor Klausur Abmeldung möglich
  • Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung notwendig bei Attest
  • Atteste können ab jetzt auch als Scan eingereicht werden
  • Keine Zwangsanmeldung zu Klausuren

TU Dresden

  • Bis 4 Wochen vor Prüfung Anmeldung möglich
  • Arzt muss Prüfungsunfähigkeit bescheinigen
  • Automatische Anmeldung für erste Prüfungen (Prüfungshürde)

FAU

  • Zentrale Prüfungsanmeldung (online-Portal) in einem 2 Wochen Zeitraum mitten im Semester
  • Abmeldung: Bis 3 Werktage vor Termin im online-Portal möglich
  • Vor aushändigung des Prüfungsbogen ist ein ärtztliches Attest notwändig
  • Nach Ausgabe des Prüfungsbogens: Attest der Vertrauensärzte der Uni. Problem: Öffnungszeiten der Ärzte nicht immer mit Klausurenzeiten konform → Man kann nicht immer während einer Klausur hin
  • Joker: Wenn nicht bei Prüfung angemeldet, kann man die Prüfung trotzdem schreiben und einen Schein mit Note einfordern. Mit diesem lässt sich die Prüfung als bestanden anmelden.
  • Prüfung kann maximal 3 mal wiederholt werden. Falls man dann nicht besteht, ist es vorbei.

TU Darmstadt

  • Anmeldung über das Campus Management System Tucan, Modul und Prüfung getrennt
  • Prüfungsanmeldezeitraum am Fachbereich einheitlich (SS Juni, WS Dez), bis dahin muss angemeldet sein für Prüfung
  • keine Zwangsanmeldung
  • Abmeldung 8 Tage vor der Klausur
    • ansonsten nur noch über Attest
    • muss nur Prüfungsunfähigkeit bescheinigt werden
    • kann online abgegeben werden

* Online Attestformular

HTW Dresden

  • automatisch zu allen Prüfungen im Fachsemester angemeldet
  • Abmeldung bis eine Woche vorher
  • bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorlegen (Symtome sind freiwillig)

FH Dortmund

  • Bis 1 Monat vor der Prüfung Anmeldung möglich
  • Bis 10 Tage vor der Prüfung kann man sich online abmelden
  • Bis 7 Tage vor der Prüfung kann man sich schriftlich abmelden
  • Vor der Klausur muss eine Prüfungsunfähigkeit ohne Angabe von Symptomen eingereicht werden
  • Während der Klausur muss eine Prüfungsunfähigkeit mit Angabe von Symptomen eingereicht werden

Uni Hannover

  • kann Klausuren so oft, wie man will schreiben.
  • Bestehensregel ist: min 15 CP pro Semester.
    • In der Regel darf man die Regel zweimal verletzten.
    • Es wird aber bei begründeten Fällen nicht gezählt.
  • Im Standardfall reichen Studierende deshalb keine Atteste ein und melden sich auch von den Prüfungen nicht ab.

Übersicht Stellungnahmen von anderen BuFaTas

Gruppe 1

  • KIF
    • Argumente gegen Symptome auf Attesten:
      • fehlendes ärztliches Wissen des Prüfungsausschusses
      • Ärzte können Geld für Formular verlangen
      • fehlende Verbindlichkeit für Studi, da Prüfungsausschuss über Prüfungstauglichkeit entscheidet (erscheint nicht zur Prüfung und hinterher Entscheidung, dass Symptome doch nicht ausreichend gewesen sind)
      • allg. Symptome und Krankheiten gehen niemanden etwas an
        • alle Studis werden unter Generalverdacht gestellt (Vortäuschen von Krankheiten)
      • Befreiung von der Ärztliche Schweigepflicht
      • psychologische Einschränkungen möchte man nicht öffentlich auf solchen Formularen stehen haben
      • manche Studis haben Arbeitsverhältnis bei Prof. im Prüfungsaussschuss → kann auch Konsequenzen nach sich ziehen
      • Studis schreiben Prüfungen auch wenn sie krank sind
    • Lösungsvorschlag/Schlusfolgerung: Präsedenzfall mit Studi der klagt

Gruppe 2

  • WiSo
  • Gegen Angabe von Krankheitsbildern.
    • Der Schutz der Privatsphäre muss gewährleistet sein. (Besonders bei heiklen Krankheiten)
  • Für die Abdeckung der ärztlichen Kosten.
  • Sie befürchten, dass eigentlich kranke Studierende sich zu Prüfungen hinquälen, durch zu hohen Aufwand für eine Krankmeldung.
  • Unnötige Personalkosten durch komplizierte Verfahren für die Universität und Ärzte sollten vermieden werden.

Sonstige eigene Ideen:

  • Wir sprechen uns dafür aus, dass Atteste auch online hochgeladen und das Original nachgereicht werden kann, sodass man als kranke Personen sich schonen kann.
  • Im Prüfungsamt/Prüfungsausschuss sitzt kein medizinisches Fachpersonal, das die Qualifikation besitzt, die Symptome überhaupt zu interpretieren.
  • Man sollte immer die Möglichkeit besitzen, sich auch bis direkt vor der Prüfung ohne Attest abzumelden.

Gruppe 3

PsyFaKo

  • Verletzung der Persönlichkeitsrechte
  • Nötigung zur Umgehung der Schweigepflicht, da Prüfling selbst mitteilen muss
  • Nötigung zur Ablegung von Prüfungen unter vermindeter Leistung
  • über Symptome können eventuell Krankheiten mit sozialem Stigma abgeleitet werden
  • Einschätzung der Prüfungsfähigkeit durch unqualifiziertes Personal
    • Listen mit direkt abzulehnenden Symptomen
  • Nachteilsausgleich muss ohne schlechte Nachwirkugnen gegeben werden

Gruppe 4

ZaPF

  • Argumente gegen Aufführung von Symptomen:
    • Die ärztliche Schweigepflicht muss mehr oder wenig „freiwillig“ aufgehoben werden
    • Nicht medizinisch qualifiziertes Personal im Prüfungsausschuss muss über die Leistungseinschränkungen entscheiden
    • Bei Speicherung dieser sensiblen Daten können diese ungewollt an Dritte gelangen

FaTaMa

  • Psychische Belastung durch Erzwungene offenlegung steht in keinen Verhältnis zum fragwürdigen Nutzen
  • Kompetenz des Prüfungsausschusses zur medizinischen Beurteilung wird in Frage gestellt
  • Es ist nicht hinnehmbar, dass Studierende und Ärzte unter den Generalverdacht der Vorteilnahme gestellt werden

FZS

  • Sieht Aufhebung der Schweigepflicht sehr kritisch
  • Kompetenz des Prüfungsausschusses zur medizinischen Beurteilung wird in Frage gestellt
  • Psychische Belastung der Studierenden bei sensiblen Erkrankungen

Zusammenfassung

  • Datenschutz der sensiblen Krankheitsdaten
  • Anzweiflung der Kompetenz des Prüfungsausschusses
  • „freiwillige“ Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht
  • Mehraufwand für Studierende

Lösung

Abmeldung bis unmittelbar vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen

Textvorschläge

Gruppe 1

Datenschutz -Zusätzliche Speicherung sensibler personenbezogener Daten an zusätzlichen Stellen erhöht Risiko von entwendeten Datensätzen -Man kann nicht gewährleisten, dass nur berechtige Personen Einsicht in Daten haben -Prof ist potentieller Arbeitgeber, kann so über Prüfungsausschuss an Daten gelangen, die er über seinen Angestellten nicht haben sollte

Eine zusätzliche Speicherung sensibler, personenbezogener Daten an zusätzlichen Stellen (Universität/Hochschule) erhöht das Risiko der Entwendung von ausnutzbaren Datensätzen.

Gruppe 2

Die Bundesfachschaftentagung stellt fest, dass an einigen Hochschulen in Deutschland Datenschutz

Gruppe 3
Gruppe 4
  • Kompetenz des Prüfungsausschuss

Da der Prüfungsausschuss in der Regel mit Personen ohne der nötigen Kompetenz zur Beurteilung von Symptomen zur Prüfungsunfähigkeit bestellt ist, ist es daher nicht gegeben, dass dieser eine qualifizierte Einschätzung liefert. Das ärztliche Attest stellt bereits einen klaren Befund dar und bedarf keiner weiteren Deutung des Prüfungsausschusses.

Ende

Beginn: 16:00 Uhr
Ende: 20:00 Uhr
Der AK ist fertig / nicht fertig / sollte auf weiteren Tagungen besprochen werden



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/pruefungsmodalitaeten_und_atteste/protokoll_karlsruhe2019.1561048241.txt.gz · Zuletzt geändert: 20.06.2019 18:30 von Maximilian Franke