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verein:beitragsordnungsentwurf

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verein:beitragsordnungsentwurf [09.05.2013 16:26] – [§5 Fälligkeit] tbraueverein:beitragsordnungsentwurf [09.05.2013 18:34] (aktuell) – [§5 Zahlung] Sebastian Wienforth
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 Auf Verlangen müssen die Mitglieder Nachweise für die Zugehörigkeit zur gewählten Beitragsklasse vorlegen (Studentenausweis oder Immatrikulationsbescheinigung). Auf Verlangen müssen die Mitglieder Nachweise für die Zugehörigkeit zur gewählten Beitragsklasse vorlegen (Studentenausweis oder Immatrikulationsbescheinigung).
  
-==== §4 Beitragsermäßigung und Freistellung von der Beitragspflicht ====+==== §4 Freistellung von der Beitragspflicht ====
  
 Eine Freistellung von der Beitragspflicht kann der Vorstand für Mitglieder, die nach dem 1. Oktober in den Verein eintreten, für das laufende Kalenderjahr beschließen. Eine Freistellung von der Beitragspflicht kann der Vorstand für Mitglieder, die nach dem 1. Oktober in den Verein eintreten, für das laufende Kalenderjahr beschließen.
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 Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben.
 Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.
-Die Beiträge werden per Bankeinzugsverfahren eingezogen. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen. 
  
 ==== §5 Fälligkeit ==== ==== §5 Fälligkeit ====
Zeile 45: Zeile 44:
 Die Mitgliedsbeiträge sind bei Bestandsmitgliedern zum 1.1. des Jahres und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme in den Verein fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind bei Bestandsmitgliedern zum 1.1. des Jahres und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme in den Verein fällig.
  
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-§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung 
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-1.Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Vorausfällig. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ist die Zahlung auf das Vereinskonto vorzunehmen. 
-2.Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungs zeitpunkt von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusä tzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig. 
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-§5 Ausschluss 
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-Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.  
  
 ==== §6 Inkrafttreten ==== ==== §6 Inkrafttreten ====


Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/beitragsordnungsentwurf.1368109599.txt.gz · Zuletzt geändert: 09.05.2013 16:26 von tbraue