verein:satzungsentwurf
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verein:satzungsentwurf [09.05.2013 12:32] – alte Version wiederhergestellt (09.05.2013 12:27) Andreas Wolf | verein:satzungsentwurf [16.03.2016 22:59] (aktuell) – [IV. Vorstand] Lukas Lischke | ||
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- | ====== BuFaTa e.V. – Satzungsentwurf ====== | + | ====== BuFaTa e.V. – Historischer |
+ | Wird aus Geschichtsträchtigkeit im Wiki erhalten. | ||
siehe auch [[arbeitskreise: | siehe auch [[arbeitskreise: | ||
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Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten. | Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten. | ||
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* Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder | * Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder | ||
+ | ===== weitere Ordnungen ===== | ||
+ | [[Beitragsordnungsentwurf]] | ||
===== Satzungs-Abschnitte ===== | ===== Satzungs-Abschnitte ===== | ||
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(3) Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (kurz BuFaTa ET) ist der Zusammenschluss aller Fachschaften von Studiengängen mit elektrotechnischem Schwerpunkt aus dem deutschsprachigem Raum. Sie ist somit das oberste Gremium der Interessenvertretung für alle Studierenden dieser Fachrichtungen in Deutschland, | (3) Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (kurz BuFaTa ET) ist der Zusammenschluss aller Fachschaften von Studiengängen mit elektrotechnischem Schwerpunkt aus dem deutschsprachigem Raum. Sie ist somit das oberste Gremium der Interessenvertretung für alle Studierenden dieser Fachrichtungen in Deutschland, | ||
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(4) Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch | (4) Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch | ||
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* die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden und((entnommen aus der Satzung des [[http:// | * die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden und((entnommen aus der Satzung des [[http:// | ||
* die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglich, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.((dieser Punkt ist (ziemlich schamlos) von der KoMa kopiert, §2 (2) Buchst. d)) | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglich, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.((dieser Punkt ist (ziemlich schamlos) von der KoMa kopiert, §2 (2) Buchst. d)) | ||
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- | (5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes((alternativ "... angemessener Auslagen" | ||
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(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
- | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.((FIXME Das ist eine Doppelung zu § 3 (5), aber ggf. sinnvoll, wenn das so in der Mustersatzung steht)) | + | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. |
- | === § X – Organe des Vereins === | + | === § 5 – Organe des Vereins === |
Organe des Vereins sind | Organe des Vereins sind | ||
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==== II. Mitglieder ==== | ==== II. Mitglieder ==== | ||
- | === § 5 – Mitgliedschaft === | + | === § 6 – Mitgliedschaft === |
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. | (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. | ||
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- | === § X – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein === | + | === § 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein === |
(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | ||
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(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | ||
- | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, | + | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt |
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. | ||
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- | === § X – Mitgliedsbeiträge === | + | === § 8 – Mitgliedsbeiträge === |
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | ||
- | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung. | + | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. | ||
- | ==== X. Mitgliederversammlung ==== | + | ==== III. Mitgliederversammlung ==== |
- | === § X – Aufgaben === | + | === § 9 – Aufgaben === |
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. | (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. | ||
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* Wahl und Abwahl des Vorstands | * Wahl und Abwahl des Vorstands | ||
* Entlastung des Vorstands | * Entlastung des Vorstands | ||
- | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnung | + | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen |
* Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | ||
* Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | ||
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- | === § X – Einberufung === | + | === § 10 – Einberufung === |
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | ||
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(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | ||
- | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen | + | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab der Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder mindestens zwei drittel aller stimmberechtigten |
- | === § X – Durchführung === | + | === § 11 – Durchführung === |
(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | ||
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- | ==== X. Vorstand ==== | + | ==== IV. Vorstand ==== |
- | === § X – Allgemeines === | + | === § 12 – Allgemeines === |
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: | ||
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- | === § X – Aufgaben === | + | === § 13 – Aufgaben === |
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- | Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //[[: | + | Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //Andreas Wolf 09.11.2012 22:30// |
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- | === § X – Beschlussfassung === | + | === § 14 – Beschlussfassung === |
(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, | (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, | ||
Zeile 221: | Zeile 220: | ||
- | === § X – Wahl und Amtszeit === | + | === § 15 – Wahl und Amtszeit === |
(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. | (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. | ||
- | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, | + | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, |
- | ==== X. Virtuelle Versammlungen ==== | + | ==== V. Virtuelle Versammlungen ==== |
<WRAP center round info 60%> | <WRAP center round info 60%> | ||
Zeile 236: | Zeile 235: | ||
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- | === § X – Durchführung === | + | === § 16 – Durchführung === |
- | (X) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, | + | (X) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, |
(X) Art und Zuteilung des individuellen Logins sowie Art und Weise der vorgenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. | (X) Art und Zuteilung des individuellen Logins sowie Art und Weise der vorgenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. | ||
Zeile 244: | Zeile 243: | ||
(X) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung nicht zulässig. | (X) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung nicht zulässig. | ||
- | ==== X. Schlussbestimmungen ==== | + | ==== VI. Schlussbestimmungen ==== |
- | === § X – Auflösung des Vereins === | + | === § 17 – Auflösung des Vereins === |
- | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, | + | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, |
- | === § X – Schlussbestimmungen === | + | === § 18 – Schlussbestimmungen === |
Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, | Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, | ||
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Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsentwurf.1368095550.txt.gz · Zuletzt geändert: 09.05.2013 12:32 von Andreas Wolf