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Das Wiki der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik

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verein:satzungsentwurf

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verein:satzungsentwurf [09.05.2013 12:32] – alte Version wiederhergestellt (09.05.2013 12:27) Andreas Wolfverein:satzungsentwurf [16.03.2016 22:59] (aktuell) – [IV. Vorstand] Lukas Lischke
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-====== BuFaTa e.V. – Satzungsentwurf ======+====== BuFaTa e.V. – Historischer Satzungsentwurf aus dem Jahr 2013 ====== 
 +Wird aus Geschichtsträchtigkeit im Wiki erhalten.
  
 siehe auch [[arbeitskreise:gruendung_verein:2012-sose-harburg|Ideen von der BuFaTa in Hamburg]] siehe auch [[arbeitskreise:gruendung_verein:2012-sose-harburg|Ideen von der BuFaTa in Hamburg]]
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 Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten. Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten.
  
---- //[[:benutzer:andreasw:start|Andreas Wolf]] 29.05.2012 00:33//+--- //Andreas Wolf 29.05.2012 00:33//
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   * Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder   * Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder
  
 +===== weitere Ordnungen =====
 +[[Beitragsordnungsentwurf]]
  
 ===== Satzungs-Abschnitte ===== ===== Satzungs-Abschnitte =====
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 (3) Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (kurz BuFaTa ET) ist der Zusammenschluss aller Fachschaften von Studiengängen mit elektrotechnischem Schwerpunkt aus dem deutschsprachigem Raum. Sie ist somit das oberste Gremium der Interessenvertretung für alle Studierenden dieser Fachrichtungen in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Ihre Mitglieder, die studentischen Vertretungen der elektrotechnischen Studiengänge an den jeweiligen Hochschulen, vereinen die direkte Erfahrung aus der Mitte der Studierenden mit der Initiative und Verantwortung von studentischer Seite Impulse in gesellschaftliche Diskussionen einzubringen. (3) Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (kurz BuFaTa ET) ist der Zusammenschluss aller Fachschaften von Studiengängen mit elektrotechnischem Schwerpunkt aus dem deutschsprachigem Raum. Sie ist somit das oberste Gremium der Interessenvertretung für alle Studierenden dieser Fachrichtungen in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Ihre Mitglieder, die studentischen Vertretungen der elektrotechnischen Studiengänge an den jeweiligen Hochschulen, vereinen die direkte Erfahrung aus der Mitte der Studierenden mit der Initiative und Verantwortung von studentischer Seite Impulse in gesellschaftliche Diskussionen einzubringen.
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 (4) Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch (4) Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
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   * die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden und((entnommen aus der Satzung des [[http://www.fakultaetentag.de|Allgemeinen Fakultätentags]]; dieser Absatz dient der Unterstützung von Fachschaften, die die BuFaTa austragen, wenn sie ein Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Diese Betätigung ist steuerlich unschädlich nach § 58 AO))   * die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden und((entnommen aus der Satzung des [[http://www.fakultaetentag.de|Allgemeinen Fakultätentags]]; dieser Absatz dient der Unterstützung von Fachschaften, die die BuFaTa austragen, wenn sie ein Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Diese Betätigung ist steuerlich unschädlich nach § 58 AO))
   * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglich, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.((dieser Punkt ist (ziemlich schamlos) von der KoMa kopiert, §2 (2) Buchst. d))   * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglich, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.((dieser Punkt ist (ziemlich schamlos) von der KoMa kopiert, §2 (2) Buchst. d))
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-(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes((alternativ "... angemessener Auslagen")). 
  
  
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 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
-(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.((FIXME Das ist eine Doppelung zu § 3 (5), aber ggfsinnvoll, wenn das so in der Mustersatzung steht))+(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.
  
  
-=== § – Organe des Vereins ===+=== § – Organe des Vereins ===
  
 Organe des Vereins sind Organe des Vereins sind
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 ==== II. Mitglieder ==== ==== II. Mitglieder ====
  
-=== § – Mitgliedschaft ===+=== § – Mitgliedschaft ===
  
 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen.
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-=== § – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein ===+=== § – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein ===
  
 (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
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 (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  
-(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.+(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.
  
 (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
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-=== § – Mitgliedsbeiträge ===+=== § – Mitgliedsbeiträge ===
  
 (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  
-(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung.+(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. <del>Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung.</del> FIXME: damit wird eine Finanzordnung jedoch nirgendwo mehr in der Satzung erwähnt, kann also auch nicht beschlossen werden.
  
 (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
  
  
-==== X. Mitgliederversammlung ====+==== III. Mitgliederversammlung ====
  
-=== § – Aufgaben ===+=== § – Aufgaben ===
  
 (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.
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   * Wahl und Abwahl des Vorstands   * Wahl und Abwahl des Vorstands
   * Entlastung des Vorstands   * Entlastung des Vorstands
-  * Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands+  * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
   * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins   * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins
   * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge   * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
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-=== § – Einberufung ===+=== § 10 – Einberufung ===
  
 (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.
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 (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden.
  
-(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abweichend davon ist für die Änderung der Satzung eine Anwesenheit von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.+(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab der Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder mindestens zwei drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zusätzlich ist für die Änderung der Satzung eine Anwesenheit von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  
  
-=== § – Durchführung ===+=== § 11 – Durchführung ===
  
 (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt.
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-==== X. Vorstand ====+==== IV. Vorstand ====
  
-=== § – Allgemeines ===+=== § 12 – Allgemeines ===
  
 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
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-=== § – Aufgaben ===+=== § 13 – Aufgaben ===
  
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-Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //[[:benutzer:andreasw:start|Andreas Wolf]] 09.11.2012 22:30//+Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //Andreas Wolf 09.11.2012 22:30//
 </WRAP> </WRAP>
  
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-=== § – Beschlussfassung ===+=== § 14 – Beschlussfassung ===
  
 (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
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-=== § – Wahl und Amtszeit ===+=== § 15 – Wahl und Amtszeit ===
  
 (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.
  
-(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl((Wahlrechtsgrundsätze für den Dt. Bundestag, Art. 38 Grundgesetz)) gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § FIXME Abs. FIXME genannten Voraussetzungen.+(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl((Wahlrechtsgrundsätze für den Dt. Bundestag, Art. 38 Grundgesetz)) gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. genannten Voraussetzungen.
  
  
-==== X. Virtuelle Versammlungen ====+==== V. Virtuelle Versammlungen ====
  
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 </WRAP> </WRAP>
  
-=== § – Durchführung ===+=== § 16 – Durchführung ===
  
-(X) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Rechte gemäß § X FIXME wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach $ FIXME Abs. FIXME ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.+(X) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.
  
 (X) Art und Zuteilung des individuellen Logins sowie Art und Weise der vorgenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. (X) Art und Zuteilung des individuellen Logins sowie Art und Weise der vorgenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
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 (X) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung nicht zulässig. (X) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung nicht zulässig.
  
-==== X. Schlussbestimmungen ====+==== VI. Schlussbestimmungen ====
  
-=== § – Auflösung des Vereins ===+=== § 17 – Auflösung des Vereins ===
  
-Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, da Vereinigungen alle juristischen Personen umfassen; da wir uns ohnehin in dem Fall mit dem FA abstimmen müssten, ist das m.E. unkritisch --- //[[:benutzer:andreasw:start|Andreas Wolf]] 02.05.2013 10:58//)), die dieses unmittelbar für Zwecke der Studierendenhilfe zu verwenden hat.+Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, da Vereinigungen alle juristischen Personen umfassen; da wir uns ohnehin in dem Fall mit dem FA abstimmen müssten, ist das m.E. unkritisch --- //Andreas Wolf 02.05.2013 10:58//)), die dieses unmittelbar für Zwecke der Studierendenhilfe zu verwenden hat.
  
  
-=== § – Schlussbestimmungen ===+=== § 18 – Schlussbestimmungen ===
  
 Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätestens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Gründungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen. Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätestens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Gründungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen.
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Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
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