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Das Wiki der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik

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verein:satzungsentwurf

BuFaTa e.V. – Historischer Satzungsentwurf aus dem Jahr 2013

Wird aus Geschichtsträchtigkeit im Wiki erhalten.

siehe auch Ideen von der BuFaTa in Hamburg

Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten.

Andreas Wolf 29.05.2012 00:33

Eckpunkte

  • Gemeinnützigkeit: Einhaltung der Bestimmungen aus der AO (Abgabenordnung) nötig
  • elektronische MVen/Vorstandssitzungen sollten möglich sein
  • Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder

weitere Ordnungen

Satzungs-Abschnitte

  • I. Allgemeines
  • II. Mitglieder
  • III. Mitgliederversammlung
  • IV. Vorstand
  • V. Schlussbestimmungen

Satzungs-Textentwurf

Präambel

(Von der KOMA freihändig kopiert, Änderungswünsche willkommen)

Für eine umfassende und adäquate Beratung und Interessenvertretung der Studierenden einer Hochschule ist ein weitreichender Austausch mit Studierenden anderer Hochschulen nötig und wünschenswert. Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (BuFaTa ET) bietet daher seit 1974 für alle Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer im deutschsprachigen Raum ein Forum zur Zusammenarbeit und zur hochschulübergreifenden Vernetzung. Insbesondere nimmt sie zu gesellschafts- und bildungspolitischen Themen Stellung und fördert die politische Bildung ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Stärkung der demokratischen Mitbestimmung an den Hochschulen. Dieser gemeinnützige Verein zur Förderung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik unterstützt die Ziele der BuFaTa ET und macht es sich zur Aufgabe, deren Ausrichtung zu fördern und allen interessierten Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Fächer die Teilnahme zu ermöglichen. Der Verein greift nicht in inhaltliche Belange der BuFaTa ET ein.

I. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“).

(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist Förderung der Studentenhilfe1).

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (BuFaTa ET).

(3) Die Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik (kurz BuFaTa ET) ist der Zusammenschluss aller Fachschaften von Studiengängen mit elektrotechnischem Schwerpunkt aus dem deutschsprachigem Raum. Sie ist somit das oberste Gremium der Interessenvertretung für alle Studierenden dieser Fachrichtungen in Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz. Ihre Mitglieder, die studentischen Vertretungen der elektrotechnischen Studiengänge an den jeweiligen Hochschulen, vereinen die direkte Erfahrung aus der Mitte der Studierenden mit der Initiative und Verantwortung von studentischer Seite Impulse in gesellschaftliche Diskussionen einzubringen.

(4) Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch

  • die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden und2)
  • die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglich, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.3)

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

II. Mitglieder

§ 6 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus.

(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.

(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden.

(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen.

§ 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung. FIXME: damit wird eine Finanzordnung jedoch nirgendwo mehr in der Satzung erwähnt, kann also auch nicht beschlossen werden.

(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.

III. Mitgliederversammlung

§ 9 – Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.

(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
  • Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins
  • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Änderungen der Satzung
  • Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens

(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben.

§ 10 – Einberufung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.

(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab der Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder mindestens zwei drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zusätzlich ist für die Änderung der Satzung eine Anwesenheit von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 11 – Durchführung

(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt.

(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen.

(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig.

(X) Die Mitgliederversammlung kann nach § X virtuell (online) abgehalten werden.

IV. Vorstand

§ 12 – Allgemeines

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie
  5. einem oder mehreren Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden.

§ 13 – Aufgaben

Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. — Andreas Wolf 09.11.2012 22:30

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.

§ 14 – Beschlussfassung

(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss.

(4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Vorstandssitzungen können nach § X virtuell (online) abgehalten werden.

§ 15 – Wahl und Amtszeit

(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl4) gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.

V. Virtuelle Versammlungen

§ 16 – Durchführung

(X) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.

(X) Art und Zuteilung des individuellen Logins sowie Art und Weise der vorgenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen regelt der Vorstand nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.

(X) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung nicht zulässig.

VI. Schlussbestimmungen

§ 17 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung5), die dieses unmittelbar für Zwecke der Studierendenhilfe zu verwenden hat.

§ 18 – Schlussbestimmungen

Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätestens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Gründungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen.

1)
hier ggf. noch die internationale Verständigung, Zusammenarbeit usw. ergänzen, vgl. § 51 (2) Nr. 13 Abgabenordung
2)
entnommen aus der Satzung des Allgemeinen Fakultätentags; dieser Absatz dient der Unterstützung von Fachschaften, die die BuFaTa austragen, wenn sie ein Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Diese Betätigung ist steuerlich unschädlich nach § 58 AO
3)
dieser Punkt ist (ziemlich schamlos) von der KoMa kopiert, §2 (2) Buchst. d
4)
Wahlrechtsgrundsätze für den Dt. Bundestag, Art. 38 Grundgesetz
5)
Vereinigung statt Körperschaft, da Vereinigungen alle juristischen Personen umfassen; da wir uns ohnehin in dem Fall mit dem FA abstimmen müssten, ist das m.E. unkritisch — Andreas Wolf 02.05.2013 10:58


Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsentwurf.txt · Zuletzt geändert: 16.03.2016 22:59 von Lukas Lischke