verein:satzungsentwurf
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verein:satzungsentwurf [09.05.2013 12:55] – [I. Allgemeines] Andreas Wolf | verein:satzungsentwurf [16.03.2016 22:59] (aktuell) – [IV. Vorstand] Lukas Lischke | ||
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- | ====== BuFaTa e.V. – Satzungsentwurf ====== | + | ====== BuFaTa e.V. – Historischer |
+ | Wird aus Geschichtsträchtigkeit im Wiki erhalten. | ||
siehe auch [[arbeitskreise: | siehe auch [[arbeitskreise: | ||
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Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten. | Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten. | ||
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* Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder | * Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder | ||
+ | ===== weitere Ordnungen ===== | ||
+ | [[Beitragsordnungsentwurf]] | ||
===== Satzungs-Abschnitte ===== | ===== Satzungs-Abschnitte ===== | ||
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(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | ||
- | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, | + | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt |
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. | ||
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(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | ||
- | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung. | + | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. | ||
Zeile 141: | Zeile 144: | ||
* Wahl und Abwahl des Vorstands | * Wahl und Abwahl des Vorstands | ||
* Entlastung des Vorstands | * Entlastung des Vorstands | ||
- | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnung | + | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen |
* Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | ||
* Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | ||
Zeile 158: | Zeile 161: | ||
(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | ||
- | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen | + | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab der Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder mindestens zwei drittel aller stimmberechtigten |
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- | Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //[[: | + | Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //Andreas Wolf 09.11.2012 22:30// |
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Zeile 244: | Zeile 247: | ||
=== § 17 – Auflösung des Vereins === | === § 17 – Auflösung des Vereins === | ||
- | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, | + | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, |
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verein/satzungsentwurf.1368096931.txt.gz · Zuletzt geändert: 09.05.2013 12:55 von Andreas Wolf