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verein:satzungsentwurf

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verein:satzungsentwurf [09.05.2013 12:55] – [I. Allgemeines] Andreas Wolfverein:satzungsentwurf [16.03.2016 22:59] (aktuell) – [IV. Vorstand] Lukas Lischke
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-====== BuFaTa e.V. – Satzungsentwurf ======+====== BuFaTa e.V. – Historischer Satzungsentwurf aus dem Jahr 2013 ====== 
 +Wird aus Geschichtsträchtigkeit im Wiki erhalten.
  
 siehe auch [[arbeitskreise:gruendung_verein:2012-sose-harburg|Ideen von der BuFaTa in Hamburg]] siehe auch [[arbeitskreise:gruendung_verein:2012-sose-harburg|Ideen von der BuFaTa in Hamburg]]
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 Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten. Dieses Thema wird momentan diskutiert, Entscheidungen sind erst für eine der nächsten BuFaTas zu erwarten.
  
---- //[[:benutzer:andreasw:start|Andreas Wolf]] 29.05.2012 00:33//+--- //Andreas Wolf 29.05.2012 00:33//
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   * Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder   * Vorstand: ein Alumnus und weitere Mitglieder
  
 +===== weitere Ordnungen =====
 +[[Beitragsordnungsentwurf]]
  
 ===== Satzungs-Abschnitte ===== ===== Satzungs-Abschnitte =====
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 (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  
-(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.+(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.
  
 (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
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 (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  
-(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung.+(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. <del>Sie erlässt bei Bedarf eine Finanzordnung.</del> FIXME: damit wird eine Finanzordnung jedoch nirgendwo mehr in der Satzung erwähnt, kann also auch nicht beschlossen werden.
  
 (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
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   * Wahl und Abwahl des Vorstands   * Wahl und Abwahl des Vorstands
   * Entlastung des Vorstands   * Entlastung des Vorstands
-  * Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands+  * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung
   * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins   * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins
   * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge   * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
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 (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden.
  
-(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abweichend davon ist für die Änderung der Satzung eine Anwesenheit von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.+(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab der Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern oder mindestens zwei drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zusätzlich ist für die Änderung der Satzung eine Anwesenheit von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  
  
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 <WRAP center round info 60%> <WRAP center round info 60%>
-Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //[[:benutzer:andreasw:start|Andreas Wolf]] 09.11.2012 22:30//+Dieser Absatz ist weitgehend aus der Satzung des KoMa-e.V. übernommen (§ 10). Er sollte ggf. noch von da erweitert werden. --- //Andreas Wolf 09.11.2012 22:30//
 </WRAP> </WRAP>
  
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 === § 17 – Auflösung des Vereins === === § 17 – Auflösung des Vereins ===
  
-Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, da Vereinigungen alle juristischen Personen umfassen; da wir uns ohnehin in dem Fall mit dem FA abstimmen müssten, ist das m.E. unkritisch --- //[[:benutzer:andreasw:start|Andreas Wolf]] 02.05.2013 10:58//)), die dieses unmittelbar für Zwecke der Studierendenhilfe zu verwenden hat.+Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmende steuerbegünstigte Vereinigung((Vereinigung statt Körperschaft, da Vereinigungen alle juristischen Personen umfassen; da wir uns ohnehin in dem Fall mit dem FA abstimmen müssten, ist das m.E. unkritisch --- //Andreas Wolf 02.05.2013 10:58//)), die dieses unmittelbar für Zwecke der Studierendenhilfe zu verwenden hat.
  
  


Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsentwurf.1368096931.txt.gz · Zuletzt geändert: 09.05.2013 12:55 von Andreas Wolf