verein:satzungsreform
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verein:satzungsreform [10.12.2016 12:53] – [Noch nicht eingearbeitete Ideen] Sebastian Wienforth | verein:satzungsreform [29.05.2018 19:19] (aktuell) – Robert Niebsch | ||
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* Langform: " | * Langform: " | ||
* Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... | * Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... | ||
- | * Übergang der Mitgliedschaften von ordentlichen zu Fördermitgleidschaften sollte genauer geregelt werden, evtl. mit automatischem Vereinsausschluss bei Nichtreaktion, | + | * Übergang der Mitgliedschaften von ordentlichen zu Fördermitgleidschaften sollte genauer geregelt werden, evtl. mit automatischem Vereinsausschluss bei Nichtreaktion, |
===== Vorschlag ===== | ===== Vorschlag ===== | ||
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| (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, | | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, | ||
| (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | ||
- | | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, | + | | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, |
| § 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | | | | § 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | | | ||
| (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung | | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung | ||
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| 3. dem Kassenwart | 3. dem Kassenwart | | | | 3. dem Kassenwart | 3. dem Kassenwart | | | ||
| 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär| | | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär| | ||
- | | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | | | + | | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. |R: einem bis zwei Beisitzer |
| Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/ | | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/ | ||
| (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | | | | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | | |
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verein/satzungsreform.txt · Zuletzt geändert: 29.05.2018 19:19 von Robert Niebsch