verein:satzungsreform
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verein:satzungsreform [13.11.2016 22:41] – [Noch nicht eingearbeitete Ideen] Sebastian Wienforth | verein:satzungsreform [10.12.2016 19:30] – Sebastian Wienforth | ||
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* Langform: " | * Langform: " | ||
* Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... | * Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... | ||
+ | * Übergang der Mitgliedschaften von ordentlichen zu Fördermitgleidschaften sollte genauer geregelt werden, evtl. mit automatischem Vereinsausschluss bei Nichtreaktion, | ||
===== Vorschlag ===== | ===== Vorschlag ===== | ||
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| (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, | | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, | ||
| (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, | ||
- | | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, | + | | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, |
| § 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | | | | § 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | | | ||
| (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung | | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung |
Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsreform.txt · Zuletzt geändert: 29.05.2018 19:19 von Robert Niebsch