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verein:satzungsreform

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Satzungsüberarbeitung SoSe2017

I. Allgemeines § 1 – Name, Sitz (1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftenta- gung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“). (2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. § 2 – Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er- satz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes. § 3 – Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusam- menkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch • die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck 4des Vereins dienen, • die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, • die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie • die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elek- trotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der Bu- FaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hoch- schule erhalten. (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. §4 weggefallen § 5 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand II. Mitglieder § 6 – Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandt- er Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. (2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermit- glieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vor- 5standsamt aus. (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unter- stützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studi- enfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. (4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden. (5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen. § 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vor- stand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vor- stand erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht frist- gemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in drin- genden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen. (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. (5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Ver- einsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. 6§ 8 – Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. III. Mitgliederversammlung § 9 – Aufgaben (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. (2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: • Wahl und Abwahl des Vorstands • Entlastung des Vorstands • Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederver- sammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung • Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge • Änderungen der Satzung • Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben. § 10 – Einberufung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhal- ten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfind- en. 7(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Grün- de einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederver- sammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min- destens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mit- glieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 11 – Durchführung (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vor- sitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder- versammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforder- lich. (3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Be- schlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anla- gen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internet- basierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Soft- ware angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. (4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdel- egation delegierter Stimmen ist unzulässig. 8(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. IV. Vorstand § 12 – Allgemeines (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie 5. einem oder mehreren Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer kön- nen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden. (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außerg- erichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. (3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vor- standsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden. § 13 – Aufgaben (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung aus. (2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle En- twicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen. 9§ 14 – Beschlussfassung (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesord- nung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vor- sitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. (3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfach- vertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss. (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. (5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. § 15 – Wahl und Amtszeit (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in all- gemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. V. Virtuelle Versammlungen § 16 – Durchführung (1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten wer- den kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur be- rechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Ab- 10stimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig. (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. (3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Au- flösung des Vereins nicht zulässig. (4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. VI. Schlussbestimmungen § 17 – Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. § 18 – Schlussbestimmungen Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu set- zen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätes- tens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Grün- dungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen.



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verein/satzungsreform.1478961326.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.11.2016 15:35 von Robert Schaller