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verein:satzungsreform

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Satzungsüberarbeitung SoSe2017

I. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“).

(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist zu beantragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes.

§ 3 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch

  • die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen,
  • die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten,
  • die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie
  • die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten.

(3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§ 4 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

II. Mitglieder

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus.

(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.

(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden.

(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen.

§ 6 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung.

(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.

III. Mitgliederversammlung

§ 8 – Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins.

(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands * Entlastung des Vorstands * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands (optional) * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlung (optional) * Erlass und Änderung der Finanzordnung (optional) * Erlass und Änderung weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung (optional) * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins * Erlass und Änderung der Beitragsordnung * Änderungen der Satzung * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit / absoluter Mehrheit (TODO diskutieren) aufheben.

§ 9 – Einberufung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.

(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich.

§ 10 – Durchführung

(1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt.

(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig. (TODO Komplette Streichung?) Deligierte Stimmen zählen nicht zur Anwesenheit.

(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 15 virtuell (online) abgehalten werden.

IV. Vorstand

§ 11 – Allgemeines

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie 5. einem oder mehreren Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden.

§ 12 – Aufgaben

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.

§ 13 – Beschlussfassung

(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich (per Brief oder elektronischer Post) zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss. (TODO Streichung?)

(4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden.

§ 14 – Wahl und Amtszeit

(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 10 Abs. 4 genannten Voraussetzungen.

V. Virtuelle Versammlungen

§ 15 – Durchführung virtueller Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 10 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig.

(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.

(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig.

(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

VI. Schlussbestimmungen

§ 16 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft.

Protokoll der Änderungen und Vorschläge

Änderungsvorschläge/Anmerkungen1): Anwesend Nils B. und Robert S.

  • Ändere §1 (1) zu Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“)
  • Ändere §1 (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist zu beantragen.
  • Streiche Satz 2 aus §1 Absatz 4 (Geschäftsjahr Gründungsjahr)
  • Streiche Paragraph §4 und numeriere den Rest entsprechend
  • Möchte man bei §8 (2) unterscheiden zwischen Aufgaben, die obligatorisch (Wahl Vorstand) und optional sind
    • §8 (2) Vorschlag zur Unterscheidung in optional und obligatorisch: Jedoch noch sehr diskutabel
  • §8 (2) Änderung vom Spiegelstrich „Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge“ in „Änderung der Beitragsordnung“
  • §8 (3) Änderung der Mehrheit zu einfacher oder absoluter Mehrheit?
  • Mehrheiten nicht definiert, sollte das noch nachgeholt werden?
  • §9 (3) letzten Satz streichen. Sollte Gepflogenheit sein, jedoch nicht in Satzung stehen
  • §10 (1) Änderung, sodass der 1. bzw 2. Vorsitzende des Vereins nicht automatisch Versammlungsleitung ist. Vorschlag: In jedem Falle sollte eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Änderung, dass der dann neu gewählte Versammlungsleiter den Schrifterführer bestimmen darf.
  • §10 (4) Streichen oder behalten? Falls Beibehaltung Änderung, dass delegierte Stimmen nicht zur Anwesenheit zählen.
  • §11 (1) Vorstand besteht aus…Generalsekretär einfügen statt Sekretär

Nils verlässt die Sitzung

  • §12 (1) streiche „ vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden“ Henne-Ei-Problem
  • §14 (1) „per Brief- oder elektronischer Post“ formulierung genauso wie weiter vorne
  • §14 (2) oder → und
  • §14 (3) Streichen oder behalten?
  • §18 streichen

Robert verlässt die Sitzung

1)
Paragraphen gemäß aktuell gültiger Fassung


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verein/satzungsreform.1478970025.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.11.2016 18:00 von Robert Schaller