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arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15

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 +==== Nachbereitung Aufruf ====
 +Sa, 02.05.2014 12:30 - 15:30 Uhr
 +Anwesend:
 +  * Léon Geide (TU Ilmenau)
 +  * Jochen Reimer (HTW Berlin)
 +  * Sebastian Winzer (HTW Berlin)
 +  * Dustin Piontek (TU Dortmund)
 +
 +=== Links ===
 +
 +§29 VwVfG: Akteneinsicht durch Beteiligte \\
 +http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html \\
 +RWTH Aachen - AStA: Kurzinfo Prüfungsrecht 2012-04 \\
 +https://www.asta.rwth-aachen.de/media/medien/pruefungsrecht_5c465_eaba8.pdf \\
 +RWTH Aachen - Zentrales Prüfungsamt: Vorlage zum Thema Einsichtnahme 2012-05 \\
 +https://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaafkrvt&download=1 \\
 +IFG Bund \\
 +http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html \\
 +IFG BW \\
 +http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/6i0/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=BJNR272200005&documentnumber=1&numberofresults=16&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint \\
 +IFG Berlin \\
 +http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true \\
 +tbc... \\
 +
 +=== ENTWURF: Aufruf zur Mitarbeit zum Thema Rechtssicherheit bei Klausurkopien ===
 +
 +Im Rahmen häufig auftretender Probleme bei Anfertigungen von Kopien von Klausuren während der Klausureinsicht hat sich die BuFaTa ET auf ihrer 76. Tagung mit dem Thema Rechtssicherheit für Klausurkopien beschäftigt.
 +
 +Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik" teilgenommen.  Damit die Studierenden die Bewertung ihrer Klausuren ohne Zeitdruck in Ruhe kontrollieren können, ist eine Kopie sinnvoll. Hierzu gibt es jedoch keine einheitliche Regelung.
 +In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten.
 +
 +So findet man in einer Empfehlung der TU München folgenden Abschnitt: \\
 +"D.  Kopien/Ablichtungen von Prüfungsarbeiten  
 +Rechtliche Regelungen: \\
 +•  Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ist dem Studierenden grundsätzlich die Anfertigung 
 +von Kopien und Ablichtungen zu gestatten.  \\
 +•  Studierende müssen zur Wahrnehmung der Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Korrektur substantiierte Rügen vorbringen. Das Recht der Studierenden auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kann nur durch entsprechende Regelung eingeschränkt werden,  wenn  ein  sachlich  rechtfertigender  Grund  besteht.  Kein  rechtfertigender  Grund  in  diesem Sinne und somit kein Argument für die Untersagung von Kopien und Ablichtungen ist, dass die Prüfungsaufgabe bei einer späteren Prüfung erneut herangezogen wer-
 +den soll."
 +
 +Im Absatz 1 §21 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der freien Universität zu Berlin ist ebenfalls das Kopieren von Klausuren gestattet:
 +" (1)  Innerhalb  eines  Jahres  nach  Bekanntgabe  einer  Entscheidung  über  Leistungen  ist  auf  Antrag  Akteneinsicht  zu  gewähren.  Sie  soll  in  der  Regel  im  zuständi gen  Prüfungsbüro  stattfinden.  Die  Akteneinsicht  kann auch  durch  eine  schriftlich  bevollmächtigte  Person  wahrgenommen  werden.  Die  Akteneinsicht  umfasst  das Recht,  sich  vom  Akteninhalt  umfassend  Kenntnis  zu  verschaffen  und  handschriftliche  Notizen  anzufertigen.  Gegen  die  Entrichtung  einer  Verwaltungsgebühr  werden Fotokopien  des  Akteninhalts  angefertigt  und  ausgehändigt."
 + 
 +Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg regelt ebenfalls die Akteineinsicht und gestatten das kopieren von Dokumenten.
 +Wenn es seitens eines Studenten zu einem Einspruch zur Bewertung der Klausur kommt besteht sowieso bundesweit über den Rechtsweg ein Anspruch auf Kopie der Klausur.
 +
 +Daher fordert die BuFaTa ET die Studierendenvertretungen der Hochschulen auf, die Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu prüfen. Hierzu ist insbesondere das Landes-Informationsfreiheitsgesetz maßgebend. Die Ergebnisse können dann im Wiki gesammelt und auf weiteren Tagungen vorgestellt werden.
  


Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.1430571742.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.05.2015 15:02 von jochenr