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AK Klausureinsicht

Beginn: 01.05.15, 10:15 Uhr Ende:

Protokollant: Lilli Wolff (OTH Regensburg)

Anwesend:

Leon Geide (TU Ilmenau), Eva Kosmenda (HTW Berlin), Tim Maisä (HTW Berlin), Christine Schönlein (HTW Berlin), Jochen Reimer (HTW Berlin), Andre Blickensdörfer (Uni Freiburg), Lilli Wolff (OTH Regensburg)

Umfrage: Wie wird das an den hier anwesenden Hochschulen geregelt?

Uni Freiburg: Keine Kopie erlaubt, bei ein paar Profs ist es erlaubt Stift und Papier mitzunehmen. Es gibt ein paar Profs die freiwillig an die Fachschaft die Altklausuren schicken.

HTW Berlin: jeder Dozent regelt das individuell, einige Stellen ihre Altklausuren zur Verfügen, einige wollen nicht, dass ihre Fragen in Umlauf kommen, Bei Einsicht Kopie meistens nicht erlaubt; Einige Profs stellen jedes Semester die gleiche Prüfung deswegen wollen sie nicht, dass ihre Fragen in Umauf kommen.

TU Ilmenau: Prüfungseinsicht: Prof schreibt ne Mail an welchem Termin zu welcher Zeit die korrigierte Klausur angeschaut werden kann. Teilweise sind es wissenschaftliche Mitarbeiter, die an bei der Einsicht da sind, und nicht der Prof. Klausur darf kopiert werden, aber nur für sich selber, nicht zur Veröffentlichung. Es gibt einen Leitfaden für die Professoren, der vom Juristen der Uni verfasst wurde, aber dieser darf nicht an die Studiereden weitergegeben werden. Genauer Wortlaut ist leider gerade unbekannt.

OTH Regensburg: Seit kurzem ist bekannt, dass man zum Anfechten der Bewertung einer Klausur eine Kopie anfertigen darf. Bei einigen Profs muss man dafür ein Formular ausfüllen, indem man zustimmt die Klausur nur für eigene Zwecke zu nutzen und nicht zu veröffentlichen. Manche Professoren stellen ihre Klausuren aber auch freiwillig zu Verfügung.

Folgender Text wurde an der OTH Regensburg von einem Professor der Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften zur Verfügung gestellt:

„Der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit den Korrekturvermerken und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Wird dem Prüfling die Anfertigung einer Kopie verweigert, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erheblich erschwert (vgl. BayVGH vom 30.4.1998, Aktenzeichen 7 B 97.2986). § 13 Abs. 6 Satz 4 RaPO [Anmerkung von mir: Diese Norm („Die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften kann gestattet werden.“) gilt zwar für Diplomstudiengänge, ist aber wortgleich mit unserer APO-Vorschrift, d.h. § 8 Abs. 6 Satz 4 APO] ist daher so zu verstehen, dass dem Prüfling die Anfertigung von Kopien gestattet werden muss, wenn er geltend macht, diese zu benötigen, um substantiierte Einwände gegen die Bewertung erheben zu können.“ (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2006 - Au 3 K 05.01950 = BeckRS 2006, 30279)

Recherche nach Rechtsgrundlagen ergibt, dass es in jedem Bundesland anders geregelt hat. Da es keine einheitliche Grundlage zum Thema Kopie/ Ablichtung einer Prüfung gibt, wollen wir ein Positionspapier dazu veröffentlichen. Im alten Protokoll ist eine Handreichung der TUM, in der sich auf Art 19, Abs 4 berufen wird, abgespeichert. Die TUM hat erreicht, dass jeder Studierender bei Ihnen eine Kopie anfertigen darf.

Brainstorming Inhalt Positionspapier:

Nach unseren Recherchen, wurde keine einheitliche rechtliche Grundlage zum Thema Ablichtung einer Klausur gefunden. Es soll für alle Studierende die Möglichkeit geben, ihre Klausuren zu kopieren.

Warum ist das gut?: Studierende können ihre Korrektur nachvollziehen und eigene Fehler besser finden. Wenn man die Klausur mit nach Hause nehmen kann, steht man nicht unter Druck, sondern kann sich richtig darauf konzentrieren die Korrektur oder eigene Fehler nachzuvollziehen und gegebenenfalls nochmal zu recherchieren und richtige Rückfragen zu formulieren. Da jedem Studierenden ausreichend Zeit und Platz gewährleistet werden muss um die Korrektur nachzuvollziehen, wäre es eine Entlastung für Professoren eine Ablichtung zu dulden, da es bei eventuell 500 Prüflingen kaum möglich ist, diese Zeit breit zu stellen. Bei Anfechtung der Korrektur muss sowieso eine Kopie gewährleistet werden. Um die Notwendigkeit eines Einspruchs abschätzen zu können, ist eine ausreichende Beschäftigung mit den Prüfungsunterlagen notwendig.

Ziel: Gleiches Recht für alle.

Adressaten: MeTaFa, andere BuFaTas, fzs, LAK/ Landesstudierendenvertretung, an alle Studierendenvertretungen der Hochschule,

Es wird durch die BuFaTa ET aufgefordert, die Rechtslage an der eigenen Hochschule zu prüfen und ggf. auf die Hochschule einzuwirken, falls Klausurkopien nocht nicht erlaubt sind.

Sehr nützlich: Absatz D tum_pruefungseinsichten_v5.pdf

Nachbereitung Aufruf

Sa, 02.05.2014 12:30 - 15:30 Uhr Anwesend:

  • Léon Geide (TU Ilmenau)
  • Jochen Reimer (HTW Berlin)
  • Sebastian Winzer (HTW Berlin)
  • Dustin Piontek (TU Dortmund)

ENTWURF: Aufruf zur Mitarbeit zum Thema Rechtssicherheit bei Klausurkopien

Im Rahmen häufig auftretender Probleme bei Anfertigungen von Kopien von Klausuren während der Klausureinsicht hat sich die BuFaTa ET auf ihrer 76. Tagung mit dem Thema Rechtssicherheit für Klausurkopien beschäftigt.

Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik„ teilgenommen. Damit die Studierenden die Bewertung ihrer Klausuren ohne Zeitdruck in Ruhe kontrollieren können, ist eine Kopie sinnvoll. Hierzu gibt es jedoch keine einheitliche Regelung. In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten.

So findet man in einer Empfehlung der TU München folgenden Abschnitt:
„D. Kopien/Ablichtungen von Prüfungsarbeiten Rechtliche Regelungen:
• Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ist dem Studierenden grundsätzlich die Anfertigung von Kopien und Ablichtungen zu gestatten.
• Studierende müssen zur Wahrnehmung der Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Korrektur substantiierte Rügen vorbringen. Das Recht der Studierenden auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kann nur durch entsprechende Regelung eingeschränkt werden, wenn ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Kein rechtfertigender Grund in diesem Sinne und somit kein Argument für die Untersagung von Kopien und Ablichtungen ist, dass die Prüfungsaufgabe bei einer späteren Prüfung erneut herangezogen wer- den soll.“

Im Absatz 1 §21 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der freien Universität zu Berlin ist ebenfalls das Kopieren von Klausuren gestattet: “ (1) Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe einer Entscheidung über Leistungen ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. Sie soll in der Regel im zuständi gen Prüfungsbüro stattfinden. Die Akteneinsicht kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person wahrgenommen werden. Die Akteneinsicht umfasst das Recht, sich vom Akteninhalt umfassend Kenntnis zu verschaffen und handschriftliche Notizen anzufertigen. Gegen die Entrichtung einer Verwaltungsgebühr werden Fotokopien des Akteninhalts angefertigt und ausgehändigt.„

Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg regelt ebenfalls die Akteineinsicht und gestatten das kopieren von Dokumenten. Wenn es seitens eines Studenten zu einem Einspruch zur Bewertung der Klausur kommt besteht sowieso bundesweit über den Rechtsweg ein Anspruch auf Kopie der Klausur.

Daher fordert die BuFaTa ET die Studierendenvertretungen der Hochschulen auf, die Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu prüfen. Hierzu ist insbesondere das Landes-Informationsfreiheitsgesetz maßgebend. Die Ergebnisse können dann im Wiki gesammelt und auf weiteren Tagungen vorgestellt werden.



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.txt · Zuletzt geändert: 03.05.2015 10:46 von merlinn