arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15
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arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15 [02.05.2015 15:08] – jochenr | arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15 [03.05.2015 10:46] (aktuell) – merlinn | ||
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- | §29 VwVfG: Akteneinsicht durch Beteiligte | + | |
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- | RWTH Aachen - AStA: Kurzinfo Prüfungsrecht 2012-04 | + | http:// |
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- | RWTH Aachen - Zentrales Prüfungsamt: | + | https:// |
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- | IFG Bund | + | https:// |
- | http:// | + | IFG Bund \\ |
- | IFG BW | + | http:// |
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- | IFG Berlin | + | http:// |
- | http:// | + | IFG Berlin |
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=== ENTWURF: Aufruf zur Mitarbeit zum Thema Rechtssicherheit bei Klausurkopien === | === ENTWURF: Aufruf zur Mitarbeit zum Thema Rechtssicherheit bei Klausurkopien === | ||
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Im Rahmen häufig auftretender Probleme bei Anfertigungen von Kopien von Klausuren während der Klausureinsicht hat sich die BuFaTa ET auf ihrer 76. Tagung mit dem Thema Rechtssicherheit für Klausurkopien beschäftigt. | Im Rahmen häufig auftretender Probleme bei Anfertigungen von Kopien von Klausuren während der Klausureinsicht hat sich die BuFaTa ET auf ihrer 76. Tagung mit dem Thema Rechtssicherheit für Klausurkopien beschäftigt. | ||
- | Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik" | + | Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik" |
In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten. | In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten. | ||
- | So findet man in einer Empfehlung der TU München folgenden Abschnitt: | + | |
+ | So findet man in einer Empfehlung der TU München folgenden Abschnitt: | ||
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- | Rechtliche Regelungen: | + | Rechtliche Regelungen: |
• Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ist dem Studierenden grundsätzlich die Anfertigung | • Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ist dem Studierenden grundsätzlich die Anfertigung | ||
- | von Kopien und Ablichtungen zu gestatten. | + | von Kopien und Ablichtungen zu gestatten. |
- | • Studierende müssen zur Wahrnehmung der Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte | + | • Studierende müssen zur Wahrnehmung der Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte |
- | tur substantiierte Rügen vorbringen. Das Recht der Studierenden auf effektiven | + | |
- | schutz | + | |
- | den, wenn ein sachlich | + | |
- | gen ist, dass die Prüfungsaufgabe bei einer späteren Prüfung erneut herangezogen wer- | + | |
den soll." | den soll." | ||
Im Absatz 1 §21 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der freien Universität zu Berlin ist ebenfalls das Kopieren von Klausuren gestattet: | Im Absatz 1 §21 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der freien Universität zu Berlin ist ebenfalls das Kopieren von Klausuren gestattet: | ||
- | " (1) Innerhalb | + | " (1) Innerhalb |
- | Fotokopien | + | |
Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg regelt ebenfalls die Akteineinsicht und gestatten das kopieren von Dokumenten. | Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg regelt ebenfalls die Akteineinsicht und gestatten das kopieren von Dokumenten. | ||
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Daher fordert die BuFaTa ET die Studierendenvertretungen der Hochschulen auf, die Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu prüfen. Hierzu ist insbesondere das Landes-Informationsfreiheitsgesetz maßgebend. Die Ergebnisse können dann im Wiki gesammelt und auf weiteren Tagungen vorgestellt werden. | Daher fordert die BuFaTa ET die Studierendenvertretungen der Hochschulen auf, die Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu prüfen. Hierzu ist insbesondere das Landes-Informationsfreiheitsgesetz maßgebend. Die Ergebnisse können dann im Wiki gesammelt und auf weiteren Tagungen vorgestellt werden. | ||
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Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.1430572120.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.05.2015 15:08 von jochenr