arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15
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Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik" | Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik" | ||
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In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten. | In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten. | ||
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arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.1430642716.txt.gz · Zuletzt geändert: 03.05.2015 10:45 von merlinn