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Resolution der KiF

Resolution der KoMa

Resolutionsentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes 77. Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften 21. November 2015

Wir, die 77. Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften, begrüÿen das Vorhaben der Bundesregierung, Missstände in den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigungen der studentischen Hilfskräfte, sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen und auÿeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beseitigen. Jedoch sehen wir in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf zum Entwurf nach Drucksache 18/6489 des deutschen Bundestages.

Die Nichtanrechnung von Hilfskraft-Tätigkeiten auf die Maximalbefristungszeiten nach Ÿ 2 sehen wir positiv, kritisieren jedoch die Festsetzung der Höchstbefristungsdauer für Hilfstätigkeiten Studierender in Ÿ 6 auf vier Jahre. Aus unserer Sicht darf eine zeitliche Begrenzung durch den Gesetzgeber den Zeitraum von sechs Jahren nicht unterschreiten. Studienzeiten sind grundsätzlich individuell und Hilfskräfte werden durch diese Regelung in ihrer nanziellen Sicherheit beeinträchtigt. Bereits bei einem Master-Abschluss kann dies andernfalls noch in der Regelstudienzeit auftreten. Gerade Hilfskrafttätigkeiten und ehrenamtliches Engagement, etwa in der Hochschulpolitik tragen häug zu einer deutlichen Verlängerung der Studiendauer bei.

Auch für die Hochschulen ist es wünschenswert, bereits erfahrene Hilfskräfte in höheren Semestern weiterhin beschäftigen zu können. Im mathematischen Lehrexport gibt es einen immensen Bedarf an Hilfskräften, der anderweitig kaum gedeckt werden kann. Eine Übernahme der Hilfskräfte in ein festes Anstellungsverh ältnis nach Ablauf der maximalen Befristungsdauererscheint uns realitätsfern; das Ende der Befristungsdauer stellt de facto das Ende des Anstellungsverhältnisses dar. Weiterhin ist es bedenklich, dass die Elternzeitregelung für Studierende nicht greift, die im neuen Ÿ 6 WissZeitVG behandelt werden. Für die Erziehung von Kindern wird für Studierende keine Anrechnung der Elternzeit auf die maximal zulässige Befristungsdauer (vergleiche Ÿ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5) gewährt. Auch eine Verlängerung des befristeten Besch äftigungsverhältnisses um die Dauer der Elternzeit nach Ÿ 2 Abs. 5 ist für Hilfskräfte 1 in der aktuellen Novelle nicht vorgesehen. Studierende mit Kindern sind auf ein regelm äÿiges Einkommen angewiesen. Wenn die maximale Befristungsdauer erreicht ist, kann sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Existenznöte bringen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich gegen eine dahingehende Benachteiligung Studierender mit Kindern aus. Wir fordern daher, die entsprechenden Regelungen (Ÿ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 5) auszuweiten.



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/meta_ak/wisszeitvg.txt · Zuletzt geändert: 17.10.2016 20:16 von Lukas Lischke