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arbeitskreise:pruefungsmodalitaeten_und_atteste:protokoll_dresden2018

Protokoll

BuFaTa SoSe18
Anwesend: Martin (KIT),Julius (KIT), Marcel (KIT), Robin (RWTH), Ann-Catherine (Uni Freiburg), Marion (Uni Freiburg), Irina (RWTH), Dennis (RWTH), Hannes (HS München), Franzi (HS München), Maike (Uni Ulm), Peter (HTW Dresden), Ronald (OTH Regensburg), Ann-Christin (TU Braunschweig), Chayenne (HS Ingolstadt), Uni Chemnitz
Leitung des AK: Ann-Christin (TU Braunschweig)
Protokoll: Robin (RWTH)

Einführung

Es soll sich über die verschiedenen Prüfungsmodalitäten (v. a. Prüfungsanmeldung, -abmeldung) der Hochschulen ausgetauscht werden. Zusätzlich soll über die Symptompflicht auf Attesten bei krankheitsbedingtem Fehlen bei Prüfungen geredet werden.

Bestandsaufnahmen

Uni Freiburg

  • An- und Abmeldungen über ein geschlossenes System
  • Anmeldezeitraum 2 Monate vor Prüfungszeitraum
  • Abmeldung bis 3 Wochen vor der Prüfung
  • bei Nichtbestehen automatisch für nächste Klausur angemeldet
  • Symptom muss angegeben werden auch für Nachteilsausgleich und krankheitsbedingtem Fehlen (eigenes Formular seitens der Uni vorhanden)
  • Nachteilsausgleich läuft gut
  • wenn man während der Prüfung erkrankt, darf man während der Prüfung raus gehen; wird von Professoren allerdings falsch kommuniziert → Attest muss nachgereicht werden

Ravensburg Weingarten

  • Anmeledzeitraum unterschiedlich
  • Portfolioprüfung: kann man sich nicht von abmelden, ist nicht richtig in der PO definiert
  • in der Prüfung erklärt man sich fähig, die Prüfung zu schreiben; man darf die Prüfung dann nicht mehr mit Attesten „abbrechen“
  • Symptompflicht bei krankheitsbedingtem Fehlen
  • Atteste müssen die richtigen Formalia erfüllen
  • Nachteilsausgleich funtkioniert

TU Chemnitz

  • eine Woche Zeit, sich für alle Prüfungen anzumelden
  • Abmeldung bis 3 Wochen vor der Klausur möglich, dann nur noch mit Attest
  • Atteste nur nach bestimmten Formalia
  • Nachteilsausgleich bedeutet eine halbe Stunde mehr Zeit

RWTH

  • An-/Abmeldung über geschlossenes System
  • Abmeldung 3 Werktage vor der Prüfung
  • Anmeldefrist ist ein Monat nach der Frist zum Einschreiben
  • bei Nichtanmeldung ist eine Nachmeldung bis zum letzten Vorlesungstag möglich
  • Klausur kann auch unter Vorbehalt mitgeschrieben werden und mit Antrag angerechnet werden → führt zu Problemen
  • Symptompflicht ist laut Aussage der Rechtsabteilung illegal; behandelnder Arzt muss nur Prüfungsunfähigkeit feststellen.
  • In der Prüfung kann gegangen werden, wenn man erkrankt; normales Attest reicht in diesem Fall aus
  • Nachteilsausgleiche werden bewilligt → 30% mehr Zeit sind üblich.
  • mündliche Ergänzungsprüfung nach zweiter Wiederholungsprüfung, in der maximal eine 4.0 erreicht werden kann.

KIT

  1. Prüfungsmodalitäten
    • bis 23:59 des Vortages der schriftlichen Klausur ist ein Online-Rücktritt von der Klausur möglich, ansonsten kann unmittelbar vor der Klausur im Hörsaal zurückgetreten werden
    • bei mündlichen Prüfungen ist ein folgenfreier Rücktritt ohne Attest nur bis 3 Tage vor der Prüfung möglich
    • nicht bestandene Prüfungen müssen innerhalb von 2 Semestern nachgeholt werden
    • Allgemein gilt: 2 schriftliche Versuche, um die Prüfung zu bestehen, danach noch eine mündliche Nachprüfung in der nur eine 4,0 erreicht werden kann
  2. Symptompflichten/Atteste
    • pretty much non existant, da recht offene Rücktrittsregelung
    • ansonsten werden jegliche Formen ärztlicher Atteste akzeptiert, solange Prüfungs-/Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist(Erfahrungen)
  3. Nachteilsausgleich
    • bei ärztlich attestierter körperlicher Behinderung bzw. psychischer Vorbelastung werden vom Prüfungsausschuss entsprechende Erleichterungen (z.B. mehr Zeit in der Klausur oder bei starker Sehschwäche Klausurbögen auf A3 ausgedruckt) gewährt.

HTW Dresden

  1. Prüfungsmodalitäten
    • Automatische Anmeldung durch das System auf Grundlage des Fachsemesters im zentralen Prüfungsamt
    • Abmeldung bis eine Woche vor der Prüfung
    • Bei 5, 5ue oder Krank automatisch zur nächsten Prüfungsperiode für die 1. Wiederholung angemeldet, diese kann aber beim ersten Mal auch entschuldigt werden
    • Für die 1. Wiederholung dann 2 Semester Zeit
    • Für die 2. Wiederholung muss man sich selber schriftlich anmelden und hat nur noch 1 Semester Zeit, außer mit AU-Schein
    • Durch Teilnahme an Prüfungen von höheren Semestern automatisch angemeldet oder Freiversuch mit vier Wochen vorher anmelden
    • Maximale Studienzeit Regelzeit + 4 Semester
  2. Symptompflichten/Atteste
    • Abmeldung mit normaler AU-Bescheinigung vom Arzt ohne Symptome
  3. Nachteilsausgleich
    • Mit Attest und nach Prüfung des Prüfungsausschussvorsitzenden, werden eine Prüfung pro Woche, Vorleser oder mehr Zeit in der Prüfung gewährt
    • Bei Einspruch auf einen Widerspruch des Prüfungsausschussvorsitzenden wird der Prüfungsausschuss eingeschaltet zur Härtefallentscheidung
  4. Mündliche Prüfungen
    • Prüfer und Beisitzer

TH Ingolstadt

  1. Prüfungsmodalitäten
    • Anmeldung: ca 2 Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums 1-2 Wochen
    • Keine Abmeldung notwendig/möglich (wird aber diskutiert)
    • Bei Nichtbestehen aber Fristen (2. Versuch: 1 Semester, 3. Versuch: 2 Semester)
    • Bei Abbruch während der Prüfung: Attestpflicht
    • Antrag auf gesonderte Kleiderordnung (Kopftuch) möglich –> weibliche Person verlässt mit Studentin den Raum und prüft auf Headset und überprüft die Identität
  2. Atteste
    • Atteste zur Firstverlängerung: Attest + zusätzliches Formular (inkl. Angabe der Symptome)
    • Muss durch den Prüfungssausschuss genehmigt werden (meist problemlos)
    • Für die Dauer des Attestes darf keine Prüfung abgelegt werden
    • Bei häufigerer Vorlage des Attestes –> Amtsärtzliches Attest notwendig
  3. Nachteilsausgleich
    • Nachteilsausgleich möglich, wird aber durch die Studenten kaum genutzt

HS München

  1. Prüfungsmodalitäten
    • Online Prüfungsanmeldung innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen
    • Nur Anmeldung für Prüfungen, die man auch schreiben darf (Keine Prüfungen aus höheren Semestern, sofern die Hürden noch nicht geschafft sind)
    • Keine Abmeldung für Prüfungen notwendig, nicht Erscheinen zur Klausur wird als „Schieben“ gewertet (auch trotz Anmeldung)
  2. Atteste
    • Attest nur notwendig, sofern man während einer Prüfung krank wird oder wenn eine Prüfung aufgrund von Fristen abgelegt werden muss
      • Vorlegen eines qualifizierten ärztlichen Attests, das bestimmte Angaben enthalten muss (s. Punkte der OTH Regensburg), aber keine Diagnose
      • Falls ein Student wiederholt aufgrund einer Erkrankung eine Nachfrist beantragt, kann der Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes des zuständigen Gesundheitsamtes einfordern
      • Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht
  3. Nachteilsausgleich
    • Der Nachteilsausgleich ist schriftlich und spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung zu beantragen
    • Dafür muss sowohl ein Antrag als auch ein qualifiziertes haus- oder fachärztliches Attest eingereicht werden
    • Aus dem Attest müssen die Auswirkungen der Behinderung auf die Fähigkeit zur Ablegung von Prüfungen sowie die Form und Art des Nachteilsausgleichs aus ärztlicher Sicht klar ersichtlich sein
    • Legasthenie ist durch ein ärztliches oder fachpsychologisches Gutachten zu belegen, das nicht älter als zwei Jahre ist

OTH Regensburg

  • An- und Abmeldungen über ein geschlossenes System.
  • Anmeldezeitraum ca. zwei Monate vor Prüfungszeitraum.
  • Abmeldung für Erstversuch nicht notwendig.
  • bei Nichtbestehen automatisch für nächste Klausur angemeldet.
  • Bei Abmeldung von Zweit-/Drittversuch, oder Abbruch während der Prüfung ist ein Attest (inkl. Symptompflicht) notwendig.
  • Attest an der OTH: Ärztliche Atteste werden nur anerkannt, wenn sie mindestens alle folgenden Angaben enthalten:
    1. die Bestätigung der unterzeichnenden Ärztin bzw. des unterzeichnenden Arztes, dass das ärztliche Zeugnis auf einer von ihr bzw. ihm persönlich durchgeführten Untersuchung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten beruht,
    2. den Zeitpunkt der Untersuchung,
    3. die Beschreibung der aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat, und
    4. den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
    • Der bloße Hinweis auf Prüfungsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. „gelber Zettel“) ist kein Attest.
    • Die Benennung der Diagnose ist nicht notwendig; jedoch kann die Angabe der Diagnose im Einzelfall zweckmäßig sein, wenn damit die Krankheitssymptome umfassend beschrieben werden (z.B. fiebrige Erkältung).„
  • Nachteilsausgleich kann beantragt werden.

TU Braunschweig

  • Anmeldezeitraum ca. ein bis zwei Monate vor Beginn des Prüfungszeitraum im Zeitraum von 1,5 Wochen online oder im Prüfungsamt
  • Abmeldung bis zwei Werktage vor der schriftlichen Prüfung und eine Woche vor der mündlichen Prüfung
  • bei krankheitsbedingtem Fehlen reicht AU vom Arzt aus
  • Nachteilsausgleich muss vor Prüfung beantragt und genehmigt werden, wird kaum genutzt
  • mündliche Ergänzungsprüfung muss bis zwei Monate nach der Notenvergabe des Drittversuchs stattfinden (nur Bestehen (4,0) oder Nichtbestehen)

Uni Ulm

  • An- und Abmeldung 3 Tage vor der Klausur
  • Drittversuch muss nach 6 Wochen der Bekanntgabe der Noten mündlich abgelegt werden
  • Krankmeldung mit Formular der Bescheiniung der Prüfungsunfähigkeit mit Angabe von Symptomen
  • Nachteilsausgleich muss mit Attest durch Prfüungsausschuss beantragt und genehmigt werden
  • Chronische Erkrankungen ermöglicht eine Verlängerung von Fristen

Diskussion

  • Dennis: In vielen Klagefällen sehr wenige Präzedenzfälle. Uni kommt meistens kurz vor dem Verfahren auf den Studi zu und es wird eine Einigung gefunden. Rechtsabteilungen hat meistens nicht die besten Juristen. Ann-Christin stimmt dem zu.
  • KIT wurde in der Vergangenheit oft verklagt. Rechtsabteilung empfindlicher gegen Klagen geworden. Im Zweifel wird dem Studenten einfach Recht gegeben. Prüfungsordnung nicht von „den kompetentesten“ Leuten geschrieben. Prüfungsordnungen werden meist einfach so durchgewunken.
  • Es wird über die Identitätsprüfung von Studierenden mit religionsbedingter Vollvermummung oder mit Kopftuch diskutiert. Die HS Ingolstadt hat hierzu einen Leitfaden erstellt.
  • In Ulm gibt es einen Professor, der Studierende so lange befragt, bis er ewtas findet, was sie nicht beantworten können. Im Nachhinein werden die Prüfungsprotokolle dann nicht veröffentlicht. Hierzu wird auf das bundesweite Informationsfreiheitsgesetz verwiesen. Demnach wirkt das Recht der Akteneinsicht. Es wird diskutiert, in wie weit ein Problem dieser Art gelöst werden kann.
  • Wie ist es mit den Beisitzern während der Prüfung geregelt?
    • KIT: Beisitzer muss mindestens den Abschluss haben, den der Prüfling anstrebt
    • RWTH: mdl. Ergänzungsprüfung mit zweitem Prüfer (Oberingenieur), bei normaler mdl. Prüfung mit Beisitzer und Protokollant
    • Braunschweig: Prof. darf sich bei MEP den Zweitprüfer aussuchen, normale mdl. Prüfung mit mindestens einem Beisitzer, der gleichzeitig

Kopien in Prüfungenseinsichten

Weiteres Vorgehen für den AK

  • Übersichtsseite erstellen, AK weiterführen und weiter ausarbeiten

Ende

Beginn: 19:15 Uhr
Ende: 20:30 Uhr
Der AK ist nicht fertig und sollte auf weiteren Tagungen besprochen werden



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/pruefungsmodalitaeten_und_atteste/protokoll_dresden2018.txt · Zuletzt geändert: 21.05.2018 12:34 von Maximilian Wende