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Inhaltsverzeichnis
BuFaTa e.V. – Beitragsordnung
Eckpunkte
- Kein Mindestbeitrag für ordentliche Mitlgieder
- Pflichtbeitrag für Fördermitglieder
- Beitragsempfehlungen
Beitragsordnung-Textentwurf
§1 Mindestbeiträge
- Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 0 €
- Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt 12€
- Der Beitrag für Fördermitglieder die Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften und juristische Personen mit Ausnahme von studentischen Vereinigungen sind beträgt 120€
§2 empfohlene Beiträge
natürliche Personen | 12 € |
Fachschaften | 60 € |
Firmen | 300 € |
Es steht jedem frei höhere Beiträge zu bezahlen. Die Beitragshöhe legt jedes Mitglied in seinem Mitgliedsantrag fest. Sie kann jederzeit schriftlich zum nächsten Fälligkeitstermin geändert werden. Maßgebend ist hierbei der Eingang beim Vorstand.
§3 Nachweise
Auf Verlangen müssen die Mitglieder Nachweise für die Zugehörigkeit zur gewählten Beitragsklasse vorlegen (Studentenausweis oder Immatrikulationsbescheinigung).
§4 Freistellung von der Beitragspflicht
Eine Freistellung von der Beitragspflicht kann der Vorstand für Mitglieder, die nach dem 1. Oktober in den Verein eintreten, für das laufende Kalenderjahr beschließen.
§5 Zahlung
Die Mitgliedsbeiträge werden kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12. erhoben. Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Beiträge werden per Bankeinzugsverfahren eingezogen. Ausnahmen sind vom Vorstand zu genehmigen.
§5 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge sind bei Bestandsmitgliedern zum 1.1. des Jahres und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme in den Verein fällig.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung
1.Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Vorausfällig. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ist die Zahlung auf das Vereinskonto vorzunehmen. 2.Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungs zeitpunkt von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusä tzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig.
§5 Ausschluss
Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
§6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 10.05.2013 in Kraft.
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