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verein:satzungsreform [12.11.2016 15:35] robertsverein:satzungsreform [13.11.2016 22:41] – [Noch nicht eingearbeitete Ideen] sebaw
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 ====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ====== ====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ======
-I. Allgemeines + 
-§ 1 – Name, Sitz +===== Noch nicht eingearbeitete Ideen ===== 
-(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftenta- +  * Überprüfen der Regelungen bei Vorstandsbeschlüssen, genauere Definition der Rolle der Beisitzer 
-gung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“). +    * Aktuell sind Beisitzer vollwertige Vorstandsmitglieder, was Vorstandsbeschlüsse betrifft. 
-(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. +    * Anzahl der Beisitzer sollte begrenzt sein 
-(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz +    * evtl. Beisitzer ganz streichen? - bisher hat sich das Ganze nicht bewährt. Idee war ursprünglich Vorstandsnachfolger schon einzubinden. Aber da helfen Beisitzer auch nicht, das ließe sich auch anders regeln. 
-„e.V.“ +  * Förderung der Wissenschaft in Vereinszweck - Zweckänderung aber aufwändig. 
-(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr +  * Vereinsnamen einheitlicher gestalten. Im Vereinsregister ist nur die Langform eingetragen - damit darf auch nur diese verbindlich benutzt werden?  
-vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. +    * Kurzform: "Förderverein der BuFaTa ET e. V." ist in Ordnung 
-§ 2 – Gemeinnützigkeit +    * Langform: "Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e. V." das "Verein der" davor ist eine Dopplung und macht es nur noch länger... der Zusatz e. V. kann erst nach Eintragung hinzugefügt werden 
-(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. +    * Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... 
-Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche + 
-Zwecke. +===== Vorschlag ===== 
-(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- + 
-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden + 
-oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. +| ALT | NEU | Änderung / Kommentar| 
-(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder +| I. Allgemeines | I. Allgemeines | | 
-durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. +§ 1 – Name, Sitz | § 1 – Name, Sitz | | 
-(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er- +(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“). | (1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“). | R&N: zu Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik e.V.“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET e.V.“)| 
-satz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes. +(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. | (2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. | | 
-§ 3 – Zweck +(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ | (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist zu beantragen. | R&N: Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist zu beantragen. | 
-(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. +(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. | (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  | R&N: Streiche Satz 2 aus §1 Absatz 4 (Geschäftsjahr Gründungsjahr)| 
-(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusam- +| § 2 – Gemeinnützigkeit | § 2 – Gemeinnützigkeit | | 
-menkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum +| (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | | 
-Beispiel durch +(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | | 
-• die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck +| (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | | 
-4des Vereins dienen, +(4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes. | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes. | | 
-• die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, +| § 3 – Zweck | § 3 – Zweck | | 
-z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, +(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. | | 
-• die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen +(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch | | 
-tagenden Gremien, sowie +| * die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen, | * die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen, | | 
-• die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elek- +| * die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, | * die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, | | 
-trotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen +| * die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie | * die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie | | 
-Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der Bu- +| * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten. | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik oder eines verwandten Faches an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der BuFaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hochschule erhalten. | | 
-FaTa zu ermöglichen, falls sie keine ausreichende Förderung durch ihre eigene Hoch- +(3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | | 
-schule erhalten. +§4 | | R&N: Streiche Paragraph §4 und numeriere den Rest entsprechend. S: Dagegen, das erzeugt durcheinander bei alten Verweisen| 
-(3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als +weggefallen | | | 
-Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. +§ 5 – Organe des Vereins | § 4 – Organe des Vereins | | 
-§4 +| Organe des Vereins sind | Organe des Vereins sind | | 
-weggefallen +1. die Mitgliederversammlung | 1. die Mitgliederversammlung | | 
-§ 5 – Organe des Vereins +2. der Vorstand | 2. der Vorstand | | 
-Organe des Vereins sind +II. Mitglieder | II. Mitglieder | | 
-1. die Mitgliederversammlung +§ 6 – Mitgliedschaft | § 5 – Mitgliedschaft | | 
-2. der Vorstand +(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. | (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. | | 
-II. Mitglieder +(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus. | (2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vorstandsamt aus. | | 
-§ 6 – Mitgliedschaft +(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. | (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studienfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. | | 
-(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der +(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden. | (4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden. | | 
-Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandt- +(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen. | (5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen. | | 
-er Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. +§ 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein | § 6 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein | | 
-(2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Fördermit- +(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | | 
-glieder sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind natürliche Personen und üben ein Vor- +(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | | 
-5standsamt aus. +(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen. | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen. | | 
-(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unter- +(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. | | 
-stützen und an einer deutschsprachigen Hochschule Elektrotechnik oder ein verwandtes Studi- +(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. | (5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. | | 
-enfach studieren oder mindestens ein Semester studiert haben, wenn ihr Studium nicht länger +| § 8 – Mitgliedsbeiträge | § 7 – Mitgliedsbeiträge | | 
-als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums +| (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | | 
-werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines +| (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. | | 
-Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. +(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. | | 
-(4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische +| III. Mitgliederversammlung | III. Mitgliederversammlung | | 
-Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, Fördermitglieder werden. +§ 9 – Aufgaben | § 8 – Aufgaben | | 
-(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. +(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. | (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. | | 
-Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu +(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: | (2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: | R&N: Möchte man bei §8 (2) unterscheiden zwischen Aufgaben, die obligatorisch (Wahl Vorstand) und optional sind;  Vorschlag zur Unterscheidung in optional und obligatorisch: Jedoch noch sehr diskutabel| 
-begründen. +| * Wahl und Abwahl des Vorstands | * Wahl und Abwahl des Vorstands | | 
-§ 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein +| * Entlastung des Vorstands | * Entlastung des Vorstands | | 
-(1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vor- +| * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur  | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands (optional) | | 
-stand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste +| | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlung (optional) | | 
-ordentliche Mitgliederversammlung. +| | * Erlass und Änderung der Finanzordnung (optional) | | 
-(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vor- +| | * Erlass und Änderung weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung (optional) | | 
-stand erklärt werden. +| * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | | 
-(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober +| * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | * Erlass und Änderung der Beitragsordnung | R&N: Änderung vom Spiegelstrich "Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge" in "Änderung der Beitragsordnung"| 
-Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht frist- +| * Änderungen der Satzung | * Änderungen der Satzung | | 
-gemäß bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in drin- +| * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | | 
-genden Fällen der Vorstand. In den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz hat der Vorstand die +(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben. | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit absoluter Mehrheit aufheben. | R&N: Änderung der Mehrheit zu einfacher oder absoluter Mehrheit; Diskutieren; S: Veto gegen  "absolute Mehrheit" - das gibt immer Diskussion. (Absolute Mehrheit der anwesenden? der Mitglieder? was ist mit delegierten Stimmen?; Enthaltung==Nein, was den Meisten nicht klar ist...) Ich würde bei 2/3 Mehrheit bleiben. | 
-Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die +§ 10 – Einberufung | § 9 – Einberufung | | 
-Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen. +(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden| (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfinden. | | 
-(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit +(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | | 
-deren Erlöschen. +(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.  | R&N: letzten Satz streichen. Sollte Gepflogenheit sein, jedoch nicht in Satzung stehen| 
-(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Ver- +(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | | 
-einsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. +§ 11 – Durchführung | § 10 – Durchführung | | 
-6§ 8 – Mitgliedsbeiträge +(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bestimmt. | (1) Ein Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit  gewählt. Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt. | R&N: Änderung, sodass der 1. bzw 2. Vorsitzende des Vereins nicht automatisch Versammlungsleitung ist. Vorschlag: In jedem Falle sollte eine Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Änderung, dass der dann neu gewählte Versammlungsleiter den Schrifterführer bestimmen darf.| 
-(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. +(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. | (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Jaals Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich| | 
-(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine +(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. | (3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Beschlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anlagen enthält. Bei internetbasierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Software angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das vorläufige Protokoll ist vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die nachfolgende Mitgliederversammlung muss das vorläufige Protokoll genehmigen oder mit einfacher Mehrheit Änderungen beschließen. Das genehmigte Protokoll ist binnen 4 Wochen zu veröffentlichen. | R&N: Protokoll verfahren neu strukturiert| 
-Beitragsordnung. +(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig. | (4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation delegierter Stimmen ist unzulässig. Deligierte Stimmen zählen nicht zur Anwesenheit. | R&N: Streichen oder behalten?  Falls Beibehaltung Änderung, dass delegierte Stimmen nicht zur Anwesenheit zählen. | 
-(3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen +(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | (5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 15 virtuell (online) abgehalten werden. | | 
-höheren Beitrag zu zahlen. +IV. Vorstand | IV. Vorstand | | 
-III. Mitgliederversammlung +§ 12 – Allgemeines | § 11 – Allgemeines | | 
-§ 9 – Aufgaben +(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: | | 
-(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. +1. dem ersten Vorsitzenden | 1. dem ersten Vorsitzenden | | 
-(2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen +| 2. dem zweiten Vorsitzenden | 2. dem zweiten Vorsitzenden | | 
-hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: +3. dem Kassenwart | 3. dem Kassenwart | | 
-• Wahl und Abwahl des Vorstands +4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär| 
-• Entlastung des Vorstands +| 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | | 
-• Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederver- +Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden. | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter Mehrheit durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. | R&N: "vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden" Henne-Ei-Problem; R&N: Die Vorstandsmitglieder nach Nr. 1 bis 3 werden mit absoluter, die Beisitzer mit einfacher Mehrheit gewählt.| 
-sammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung +(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | | 
-• Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins +(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden. | (3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vorstandsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden. | | 
-• Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge +§ 13 – Aufgaben | § 12 – Aufgaben | | 
-• Änderungen der Satzung +(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. | | 
-• Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens +(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen. | (2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle Entwicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen. | | 
-(3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit aufheben. +| § 14 – Beschlussfassung | § 13 – Beschlussfassung | | 
-§ 10 – Einberufung +(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. | (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich (per Brief oder elektronischer Post) zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. | R&N: "per Brief- oder elektronischer Post" formulierung genauso wie weiter vorne| 
-(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhal- +(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. | (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. | R&N: oder -> und| 
-ten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik stattfind- +(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss. | (3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung vorliegen muss. | R&N: Streichen oder behalten?| 
-en+| (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. | | 
-7(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Grün- +(5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | (5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | | 
-de einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder verlangen. +§ 15 – Wahl und Amtszeit | § 14 – Wahl und Amtszeit | | 
-Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. +(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. | (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. | | 
-(3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem +(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt. Wird dies von mindestens einem answesenden Mitglied gefordert, erfolgt die Stimmabgabe geheim. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 10 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. | R&N: Wahlmodus angepasst| 
-Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der +V. Virtuelle Versammlungen | V. Virtuelle Versammlungen | | 
-Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederver- +§ 16 – Durchführung | § 15 – Durchführung virtueller Versammlungen | | 
-sammlung im Rahmen einer Tagung der BuFaTa ET stattfindet, sollte in der Einladung zur +(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig. | (1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten werden kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Abstimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 10 Abs. 4 ist für internetbasierte Sitzungen unzulässig. | | 
-BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. +| (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. | (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. | | 
-(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn min- +(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig. | (3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nicht zulässig. | | 
-destens zehn stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mit- +(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. | (4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. | | 
-glieder anwesend sind. Zusätzlich ist für eine Änderung der Satzung die Anwesenheit von +VI. Schlussbestimmungen | VI. Schlussbestimmungen | | 
-mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. +§ 17 – Auflösung des Vereins | § 16 – Auflösung des Vereins | | 
-§ 11 – Durchführung +Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. | | 
-(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vor- +§ 18 – Schlussbestimmungen | | R&N: obsolet. streichen…| 
-sitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder- +Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätestens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Gründungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen. | | | 
-versammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der + 
-Versammlung bestimmt. + 
-(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als +===== Protokoll der Änderungen und Vorschläge ===== 
-die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung + 
-und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforder- +//Beginn des Arbeitskreises. Anwesend Nils B. und Robert S.// 
-lich+  * Änderungsvorschläge/Anmerkungen zu Paragraphen, siehe Kommentarspalte. 
-(3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort, Datum und Zeit +  * Mehrheiten nicht definiert, sollte das noch nachgeholt werden? 
-der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Feststellung über die Be- + 
-schlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige Anla- +//Nils verlässt die Sitzung// 
-gen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internet- +  * Weitere Anmerkungen zu Paragraphen, siehe Kommentarspalte. 
-basierten Versammlungen ist zusätzlich das Verlaufsprotokoll, falls von der verwendeten Soft- + 
-ware angefertigt, an das Ergebnisprotokoll anzuhängen. Das Protokoll ist vom Schriftführer +//Sitzungsende// 
-sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. + 
-(4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. +//Nils und Robert treffen sich zu einer zweiten Sitzung// 
-Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben +  * Weitere Anmerkungen zu Paragraphen, siehe Kommentarspalte. 
-seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es +  * Verfahrensplan: Sammlung von Feedback auf Mitgliederversammlung WiSe2016/17, Abstimmungsvorlage für Satzungsneufassung mit der Einladung SoSe2016 
-dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdel- + 
-egation delegierter Stimmen ist unzulässig. +//Ende des Arbeitskreises// 
-8(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. + 
-IV. Vorstand + 
-§ 12 – Allgemeines +
-(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: +
-1. dem ersten Vorsitzenden +
-2. dem zweiten Vorsitzenden +
-3. dem Kassenwart +
-4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie +
-5. einem oder mehreren Beisitzern. +
-Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer kön- +
-nen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit +
-2/3-Mehrheit der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 kooptiert werden. +
-(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außerg- +
-erichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. +
-(3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung +
-von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne Vor- +
-standsmitglieder und die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte beschränkt werden. +
-§ 13 – Aufgaben +
-(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver- +
-sammlung aus. +
-(2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle En- +
-twicklung des Vereins Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Protokoll als Anlage beizufügen. +
-9§ 14 – Beschlussfassung +
-(1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesord- +
-nung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per +
-Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, wenn mindestens zwei +
-der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. +
-(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vor- +
-sitzenden oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. +
-(3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende +
-schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfach- +
-vertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht kann auch schriftlich ausgeübt werden, wobei die +
-schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung +
-vorliegen muss. +
-(4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn +
-alle Vorstandsmitglieder zustimmen. +
-(5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. +
-§ 15 – Wahl und Amtszeit +
-(1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im +
-Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. +
-(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in all- +
-gemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur +
-möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. +
-V. Virtuelle Versammlungen +
-§ 16 – Durchführung +
-(1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür +
-eingerichteten virtuellen Konferenzraum, der nur mit einem individuellen Login betreten wer- +
-den kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind +
-geeignete technische/organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur be- +
-rechtigte Personen teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte wahrnehmen, insbesondere bei Ab- +
-10stimmungen nur eine Stimme abgeben. Die Delegation von Stimmen nach § 11 Abs. 4 ist für +
-internetbasierte Sitzungen unzulässig. +
-(2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort +
-mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, +
-bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die +
-letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, +
-die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem +
-Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des +
-Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. +
-(3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Au- +
-flösung des Vereins nicht zulässig. +
-(4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem +
-Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. +
-VI. Schlussbestimmungen +
-§ 17 – Auflösung des Vereins +
-Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des +
-Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte +
-Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. +
-§ 18 – Schlussbestimmungen +
-Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu set- +
-zen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, hat diese Information spätes- +
-tens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Grün- +
-dungsversammlung ist dem Protokoll der Tagung beizufügen.+
  


Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsreform.txt · Zuletzt geändert: 29.05.2018 19:19 von robert