verein:satzungsreform
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verein:satzungsreform [12.11.2016 15:35] – roberts | verein:satzungsreform [13.11.2016 22:41] – [Noch nicht eingearbeitete Ideen] sebaw | ||
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====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ====== | ====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ====== | ||
- | I. Allgemeines | + | |
- | § 1 – Name, Sitz | + | ===== Noch nicht eingearbeitete Ideen ===== |
- | (1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftenta- | + | * Überprüfen der Regelungen bei Vorstandsbeschlüssen, |
- | gung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“). | + | * Aktuell sind Beisitzer vollwertige Vorstandsmitglieder, |
- | (2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. | + | * Anzahl der Beisitzer sollte begrenzt sein |
- | (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz | + | * evtl. Beisitzer ganz streichen? - bisher hat sich das Ganze nicht bewährt. Idee war ursprünglich Vorstandsnachfolger schon einzubinden. Aber da helfen Beisitzer auch nicht, das ließe sich auch anders regeln. |
- | „e.V.“ | + | * Förderung der Wissenschaft in Vereinszweck - Zweckänderung aber aufwändig. |
- | (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr | + | * Vereinsnamen einheitlicher gestalten. Im Vereinsregister ist nur die Langform eingetragen - damit darf auch nur diese verbindlich benutzt werden? |
- | vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. | + | * Kurzform: " |
- | § 2 – Gemeinnützigkeit | + | * Langform: " |
- | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. | + | * Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... |
- | Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche | + | |
- | Zwecke. | + | ===== Vorschlag ===== |
- | (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- | + | |
- | glieder | + | |
- | oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | + | | ALT | NEU | Änderung / Kommentar| |
- | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder | + | | I. Allgemeines | I. Allgemeines |
- | durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | + | | § 1 – Name, Sitz | § 1 – Name, Sitz | | |
- | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er- | + | | (1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung |
- | satz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes. | + | | (2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. |
- | § 3 – Zweck | + | | (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ |
- | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. | + | | (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. |
- | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusam- | + | | § 2 – Gemeinnützigkeit | § 2 – Gemeinnützigkeit |
- | menkünfte | + | | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
- | Beispiel durch | + | | (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder |
- | • die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck | + | | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
- | 4des Vereins dienen, | + | | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz |
- | • die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, | + | | § 3 – Zweck | § 3 – Zweck | | |
- | z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, | + | | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. |
- | • die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen | + | | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte |
- | tagenden Gremien, sowie | + | | * die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen, |
- | • die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elek- | + | | * die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, | * die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, |
- | trotechnik | + | | * die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie | * die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie | | |
- | Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der Bu- | + | | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik |
- | FaTa zu ermöglichen, | + | | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. |
- | schule | + | | §4 | | R&N: Streiche Paragraph §4 und numeriere den Rest entsprechend. S: Dagegen, das erzeugt durcheinander bei alten Verweisen| |
- | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als | + | | weggefallen |
- | Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | + | | § 5 – Organe des Vereins |
- | §4 | + | | Organe des Vereins sind | Organe des Vereins sind | | |
- | weggefallen | + | | 1. die Mitgliederversammlung |
- | § 5 – Organe des Vereins | + | | 2. der Vorstand |
- | Organe des Vereins sind | + | | II. Mitglieder |
- | 1. die Mitgliederversammlung | + | | § 6 – Mitgliedschaft |
- | 2. der Vorstand | + | | (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter |
- | II. Mitglieder | + | | (2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. |
- | § 6 – Mitgliedschaft | + | | (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins |
- | (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der | + | | (4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, |
- | Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandt- | + | | (5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen. |
- | er Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. | + | | § 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein |
- | (2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. | + | | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand |
- | glieder | + | | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand |
- | 5standsamt | + | | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß |
- | (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins | + | | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. |
- | stützen | + | | (5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. |
- | enfach | + | | § 8 – Mitgliedsbeiträge |
- | als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums | + | | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. |
- | werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines | + | | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. |
- | Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. | + | | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. |
- | (4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische | + | | III. Mitgliederversammlung | III. Mitgliederversammlung |
- | Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, | + | | § 9 – Aufgaben |
- | (5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. | + | | (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. |
- | Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu | + | | (2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: |
- | begründen. | + | | * Wahl und Abwahl des Vorstands |
- | § 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein | + | | * Entlastung des Vorstands |
- | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vor- | + | | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands (optional) | | |
- | stand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste | + | | | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlung (optional) | | |
- | ordentliche Mitgliederversammlung. | + | | | * Erlass und Änderung der Finanzordnung (optional) | | |
- | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vor- | + | | | * Erlass und Änderung |
- | stand erklärt werden. | + | | * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins |
- | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober | + | | * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge |
- | Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht frist- | + | | * Änderungen der Satzung |
- | gemäß | + | | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens |
- | genden | + | | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/ |
- | Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die | + | | § 10 – Einberufung |
- | Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen. | + | | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik |
- | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit | + | | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, |
- | deren Erlöschen. | + | | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung |
- | (5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Ver- | + | | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, |
- | einsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. | + | | § 11 – Durchführung |
- | 6§ 8 – Mitgliedsbeiträge | + | | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung |
- | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | + | | (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen |
- | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine | + | | (3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, |
- | Beitragsordnung. | + | | (4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation |
- | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen | + | | (5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. |
- | höheren Beitrag zu zahlen. | + | | IV. Vorstand |
- | III. Mitgliederversammlung | + | | § 12 – Allgemeines |
- | § 9 – Aufgaben | + | | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: |
- | (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. | + | | 1. dem ersten Vorsitzenden |
- | (2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen | + | | 2. dem zweiten Vorsitzenden | 2. dem zweiten Vorsitzenden |
- | hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: | + | | 3. dem Kassenwart |
- | • Wahl und Abwahl des Vorstands | + | | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär| |
- | • Entlastung des Vorstands | + | | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. |
- | • Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederver- | + | | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer |
- | sammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung | + | | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich |
- | • Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | + | | (3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne |
- | • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | + | | § 13 – Aufgaben |
- | • Änderungen der Satzung | + | | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
- | • Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | + | | (2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle |
- | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/ | + | | § 14 – Beschlussfassung |
- | § 10 – Einberufung | + | | (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung |
- | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhal- | + | | (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten |
- | ten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik | + | | (3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung |
- | en. | + | | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
- | 7(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Grün- | + | | (5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. |
- | de einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, | + | | § 15 – Wahl und Amtszeit |
- | Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | + | | (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. |
- | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem | + | | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. |
- | Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der | + | | V. Virtuelle Versammlungen |
- | Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederver- | + | | § 16 – Durchführung |
- | sammlung | + | | (1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, |
- | BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. | + | | (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, |
- | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, | + | | (3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung |
- | destens | + | | (4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, |
- | glieder | + | | VI. Schlussbestimmungen |
- | mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | + | | § 17 – Auflösung des Vereins |
- | § 11 – Durchführung | + | | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. |
- | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vor- | + | | § 18 – Schlussbestimmungen |
- | sitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder- | + | | Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, |
- | versammlung | + | |
- | Versammlung bestimmt. | + | |
- | (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als | + | ===== Protokoll der Änderungen und Vorschläge ===== |
- | die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung | + | |
- | und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen | + | //Beginn des Arbeitskreises. Anwesend Nils B. und Robert S.// |
- | lich. | + | * Änderungsvorschläge/ |
- | (3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, | + | * Mehrheiten nicht definiert, sollte das noch nachgeholt werden? |
- | der Versammlung, | + | |
- | schlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige | + | //Nils verlässt die Sitzung// |
- | gen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internet- | + | * Weitere Anmerkungen zu Paragraphen, |
- | basierten | + | |
- | ware angefertigt, | + | // |
- | sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. | + | |
- | (4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. | + | //Nils und Robert treffen sich zu einer zweiten Sitzung// |
- | Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben | + | * Weitere Anmerkungen zu Paragraphen, |
- | seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es | + | * Verfahrensplan: |
- | dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdel- | + | |
- | egation | + | //Ende des Arbeitskreises// |
- | 8(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | + | |
- | IV. Vorstand | + | |
- | § 12 – Allgemeines | + | |
- | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: | + | |
- | 1. dem ersten Vorsitzenden | + | |
- | 2. dem zweiten Vorsitzenden | + | |
- | 3. dem Kassenwart | + | |
- | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | + | |
- | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | + | |
- | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer | + | |
- | nen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit | + | |
- | 2/ | + | |
- | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außerg- | + | |
- | erichtlich | + | |
- | (3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung | + | |
- | von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne | + | |
- | standsmitglieder | + | |
- | § 13 – Aufgaben | + | |
- | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver- | + | |
- | sammlung | + | |
- | (2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle | + | |
- | twicklung | + | |
- | 9§ 14 – Beschlussfassung | + | |
- | (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesord- | + | |
- | nung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per | + | |
- | Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, | + | |
- | der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. | + | |
- | (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten | + | |
- | sitzenden | + | |
- | (3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende | + | |
- | schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfach- | + | |
- | vertretung | + | |
- | schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung | + | |
- | vorliegen muss. | + | |
- | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn | + | |
- | alle Vorstandsmitglieder zustimmen. | + | |
- | (5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | + | |
- | § 15 – Wahl und Amtszeit | + | |
- | (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im | + | |
- | Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. | + | |
- | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in all- | + | |
- | gemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur | + | |
- | möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. | + | |
- | V. Virtuelle Versammlungen | + | |
- | § 16 – Durchführung | + | |
- | (1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür | + | |
- | eingerichteten virtuellen Konferenzraum, | + | |
- | den kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind | + | |
- | geeignete technische/ | + | |
- | rechtigte | + | |
- | 10stimmungen | + | |
- | internetbasierte Sitzungen unzulässig. | + | |
- | (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort | + | |
- | mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, | + | |
- | bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die | + | |
- | letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, | + | |
- | die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem | + | |
- | Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des | + | |
- | Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. | + | |
- | (3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Au- | + | |
- | flösung | + | |
- | (4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, | + | |
- | Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. | + | |
- | VI. Schlussbestimmungen | + | |
- | § 17 – Auflösung des Vereins | + | |
- | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des | + | |
- | Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte | + | |
- | Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. | + | |
- | § 18 – Schlussbestimmungen | + | |
- | Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu set- | + | |
- | zen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, | + | |
- | tens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Grün- | + | |
- | dungsversammlung | + | |
Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsreform.txt · Zuletzt geändert: 29.05.2018 19:19 von robert