verein:satzungsreform
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verein:satzungsreform [12.11.2016 15:35] – Robert Schaller | verein:satzungsreform [10.12.2016 12:53] – [Noch nicht eingearbeitete Ideen] Sebastian Wienforth | ||
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====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ====== | ====== Satzungsüberarbeitung SoSe2017 ====== | ||
- | I. Allgemeines | + | |
- | § 1 – Name, Sitz | + | ===== Noch nicht eingearbeitete Ideen ===== |
- | (1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftenta- | + | * Überprüfen der Regelungen bei Vorstandsbeschlüssen, |
- | gung Elektrotechnik“ (kurz „Förderverein der BuFaTa ET“). | + | * Aktuell sind Beisitzer vollwertige Vorstandsmitglieder, |
- | (2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. | + | * Anzahl der Beisitzer sollte begrenzt sein |
- | (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz | + | * evtl. Beisitzer ganz streichen? - bisher hat sich das Ganze nicht bewährt. Idee war ursprünglich Vorstandsnachfolger schon einzubinden. Aber da helfen Beisitzer auch nicht, das ließe sich auch anders regeln. |
- | „e.V.“ | + | * Förderung der Wissenschaft in Vereinszweck - Zweckänderung aber aufwändig. |
- | (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr | + | * Vereinsnamen einheitlicher gestalten. Im Vereinsregister ist nur die Langform eingetragen - damit darf auch nur diese verbindlich benutzt werden? |
- | vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. | + | * Kurzform: " |
- | § 2 – Gemeinnützigkeit | + | * Langform: " |
- | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. | + | * Namensänderung ist allerdings recht aufwändig.... |
- | Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche | + | * Übergang der Mitgliedschaften von ordentlichen zu Fördermitgleidschaften sollte genauer geregelt werden, evtl. mit automatischem Vereinsausschluss bei Nichtreaktion, |
- | Zwecke. | + | |
- | (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- | + | ===== Vorschlag ===== |
- | glieder | + | |
- | oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | + | |
- | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder | + | | ALT | NEU | Änderung / Kommentar| |
- | durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | + | | I. Allgemeines | I. Allgemeines |
- | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er- | + | | § 1 – Name, Sitz | § 1 – Name, Sitz | | |
- | satz angemessener Aufwendungen für die Ausübung ihres Amtes. | + | | (1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Bundesfachschaftentagung |
- | § 3 – Zweck | + | | (2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe. |
- | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. | + | | (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ |
- | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusam- | + | | (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis Ende des Kalenderjahres geführt. |
- | menkünfte | + | | § 2 – Gemeinnützigkeit | § 2 – Gemeinnützigkeit |
- | Beispiel durch | + | | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
- | • die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck | + | | (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder |
- | 4des Vereins dienen, | + | | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
- | • die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, | + | | (4) Die gewählten Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz |
- | z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, | + | | § 3 – Zweck | § 3 – Zweck | | |
- | • die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen | + | | (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. |
- | tagenden Gremien, sowie | + | | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte der Bundesfachschaftentagung der Elektrotechnik (BuFaTa ET). Dies geschieht zum Beispiel durch | (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Zusammenkünfte |
- | • die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elek- | + | | * die Deckung von Kosten, die im Rahmen der Zusammenkünfte anfallen und dem Zweck des Vereins dienen, |
- | trotechnik | + | | * die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, | * die Unterstützung der Organisation und Durchführung von Zusammenkünften der Tagung, z.B. Übernahme von Fahrtkosten für Referenten, |
- | Raum ordentlich immatrikuliert sind, um ihnen die Teilnahme an den Tagungen der Bu- | + | | * die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie | * die Bereitstellung von Infrastruktur für die Tagungen der BuFaTa und die zwischen ihnen tagenden Gremien, sowie | | |
- | FaTa zu ermöglichen, | + | | * die Unterstützung von Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang der Elektrotechnik |
- | schule | + | | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. |
- | (3) Der Verein kann – zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks – auch als | + | | §4 | | R&N: Streiche Paragraph §4 und numeriere den Rest entsprechend. S: Dagegen, das erzeugt durcheinander bei alten Verweisen| |
- | Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden. | + | | weggefallen |
- | §4 | + | | § 5 – Organe des Vereins |
- | weggefallen | + | | Organe des Vereins sind | Organe des Vereins sind | | |
- | § 5 – Organe des Vereins | + | | 1. die Mitgliederversammlung |
- | Organe des Vereins sind | + | | 2. der Vorstand |
- | 1. die Mitgliederversammlung | + | | II. Mitglieder |
- | 2. der Vorstand | + | | § 6 – Mitgliedschaft |
- | II. Mitglieder | + | | (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandter |
- | § 6 – Mitgliedschaft | + | | (2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. |
- | (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich der | + | | (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins |
- | Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik oder dem Studium der Elektrotechnik und verwandt- | + | | (4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, |
- | er Fächer im Allgemeinen verbunden fühlen. | + | | (5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu begründen. |
- | (2) Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. | + | | § 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein |
- | glieder | + | | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand |
- | 5standsamt | + | | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand |
- | (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins | + | | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht fristgemäß |
- | stützen | + | | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. |
- | enfach | + | | (5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. |
- | als zwei Jahre zurückliegt. Mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Studiums | + | | § 8 – Mitgliedsbeiträge |
- | werden Mitglieder automatisch zu Fördermitgliedern. Das Mitglied hat die Änderung seines | + | | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. |
- | Studierendenstatus gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. | + | | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. |
- | (4) Natürliche Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, und juristische | + | | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. |
- | Personen können, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen, | + | | III. Mitgliederversammlung | III. Mitgliederversammlung |
- | (5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet der Vorstand. | + | | § 9 – Aufgaben |
- | Auf Verlangen des Mitgliedes oder Aufnahmewilligen hat er die Entscheidung schriftlich zu | + | | (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. |
- | begründen. | + | | (2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: |
- | § 7 – Eintritt in den, Austritt und Ausschluss aus dem Verein | + | | * Wahl und Abwahl des Vorstands |
- | (1) Der Eintritt in den Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vor- | + | | * Entlastung des Vorstands |
- | stand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. In diesem Fall entscheidet hierüber die nächste | + | | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands (optional) | | |
- | ordentliche Mitgliederversammlung. | + | | | * Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen der Mitgliederversammlung (optional) | | |
- | (2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vor- | + | | | * Erlass und Änderung der Finanzordnung (optional) | | |
- | stand erklärt werden. | + | | | * Erlass und Änderung |
- | (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober | + | | * Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins |
- | Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht frist- | + | | * Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge |
- | gemäß | + | | * Änderungen der Satzung |
- | genden | + | | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | * Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens |
- | Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die | + | | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/ |
- | Genehmigung verweigert, gilt der Ausschluss als nicht ausgesprochen. | + | | § 10 – Einberufung |
- | (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit | + | | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik |
- | deren Erlöschen. | + | | (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, |
- | (5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Ver- | + | | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederversammlung |
- | einsvermögen. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet. | + | | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, |
- | 6§ 8 – Mitgliedsbeiträge | + | | § 11 – Durchführung |
- | (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. | + | | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung |
- | (2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erlässt dazu eine | + | | (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen |
- | Beitragsordnung. | + | | (3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, |
- | (3) Es steht jedem Mitglied frei, über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus freiwillig einen | + | | (4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdelegation |
- | höheren Beitrag zu zahlen. | + | | (5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. |
- | III. Mitgliederversammlung | + | | IV. Vorstand |
- | § 9 – Aufgaben | + | | § 12 – Allgemeines |
- | (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. | + | | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: |
- | (2) Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die sie nicht dem Vorstand zugewiesen | + | | 1. dem ersten Vorsitzenden |
- | hat. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben und Entscheidungen: | + | | 2. dem zweiten Vorsitzenden | 2. dem zweiten Vorsitzenden |
- | • Wahl und Abwahl des Vorstands | + | | 3. dem Kassenwart |
- | • Entlastung des Vorstands | + | | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | 4. dem Generalsekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | R&N: Generalsekretär einfügen statt Sekretär| |
- | • Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Mitgliederver- | + | | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | 5. einem oder mehreren Beisitzern. |
- | sammlung, der Finanzordnung sowie weiterer Ergänzungsordnungen zur Satzung | + | | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer |
- | • Wahl der Rechnungsprüfer des Vereins | + | | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich |
- | • Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge | + | | (3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne |
- | • Änderungen der Satzung | + | | § 13 – Aufgaben |
- | • Auflösung des Vereins und folgende Verwendung des Vermögens | + | | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
- | (3) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit 2/ | + | | (2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle |
- | § 10 – Einberufung | + | | § 14 – Beschlussfassung |
- | (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Jahr abzuhal- | + | | (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesordnung |
- | ten. Sie sollte im Rahmen einer Tagung der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik | + | | (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten |
- | en. | + | | (3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfachvertretung |
- | 7(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Grün- | + | | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
- | de einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, | + | | (5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. |
- | Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. | + | | § 15 – Wahl und Amtszeit |
- | (3) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung des Vereins mindestens 21 Tage vor ihrem | + | | (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. |
- | Beginn schriftlich (per Brief- oder elektronischer Post) einzuladen. Der Tag des Beginns der | + | | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. |
- | Versammlung wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederver- | + | | V. Virtuelle Versammlungen |
- | sammlung | + | | § 16 – Durchführung |
- | BuFaTa auf die Versammlung hingewiesen werden. | + | | (1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür eingerichteten virtuellen Konferenzraum, |
- | (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, | + | | (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, |
- | destens | + | | (3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Auflösung |
- | glieder | + | | (4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, |
- | mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. | + | | VI. Schlussbestimmungen |
- | § 11 – Durchführung | + | | § 17 – Auflösung des Vereins |
- | (1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vor- | + | | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. |
- | sitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder- | + | | § 18 – Schlussbestimmungen |
- | versammlung | + | | Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu setzen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, |
- | Versammlung bestimmt. | + | |
- | (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält und sich weniger als | + | |
- | die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigen Mitglieder enthält. Zur Änderung der Satzung | + | ===== Protokoll der Änderungen und Vorschläge ===== |
- | und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen | + | |
- | lich. | + | //Beginn des Arbeitskreises. Anwesend Nils B. und Robert S.// |
- | (3) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, | + | * Änderungsvorschläge/ |
- | der Versammlung, | + | * Mehrheiten nicht definiert, sollte das noch nachgeholt werden? |
- | schlussfähigkeit, alle Anträge im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse sowie etwaige | + | |
- | gen enthält. Es ist den Mitgliedern bekannt zu machen und zu veröffentlichen. Bei internet- | + | //Nils verlässt die Sitzung// |
- | basierten | + | * Weitere Anmerkungen zu Paragraphen, |
- | ware angefertigt, | + | |
- | sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. | + | // |
- | (4) Mitglieder können bei Nichtanwesenheit ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied abtreten. | + | |
- | Diese Abtretung ist der Versammlungsleitung schriftlich vorzulegen. Ein Mitglied kann neben | + | //Nils und Robert treffen sich zu einer zweiten Sitzung// |
- | seiner eigenen Stimme maximal die Stimmen von fünf weiteren Mitgliedern führen, sofern es | + | * Weitere Anmerkungen zu Paragraphen, |
- | dadurch nicht die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung führt. Die Weiterdel- | + | * Verfahrensplan: |
- | egation | + | |
- | 8(5) Die Mitgliederversammlung kann nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | + | //Ende des Arbeitskreises// |
- | IV. Vorstand | + | |
- | § 12 – Allgemeines | + | |
- | (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: | + | |
- | 1. dem ersten Vorsitzenden | + | |
- | 2. dem zweiten Vorsitzenden | + | |
- | 3. dem Kassenwart | + | |
- | 4. dem Sekretär der Bundesfachschaftentagung Elektrotechnik kraft Amtes sowie | + | |
- | 5. einem oder mehreren Beisitzern. | + | |
- | Die Mitglieder des Vorstands nach Nr. 1 bis 3 werden durch Wahl bestimmt. Die Beisitzer | + | |
- | nen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt oder vom Vorstand mit | + | |
- | 2/ | + | |
- | (2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vertreten den Verein gerichtlich und außerg- | + | |
- | erichtlich | + | |
- | (3) Den Vorstandsmitgliedern des Vereins kann von der Mitgliederversammlung Befreiung | + | |
- | von den Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden. Diese Befreiung kann auf einzelne | + | |
- | standsmitglieder | + | |
- | § 13 – Aufgaben | + | |
- | (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederver- | + | |
- | sammlung | + | |
- | (2) Der Vorstand hat auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftliche und ideelle | + | |
- | twicklung | + | |
- | 9§ 14 – Beschlussfassung | + | |
- | (1) Der erste Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder bei Bedarf unter Angabe der Tagesord- | + | |
- | nung zu Vorstandssitzungen ein. Die Einladung hat mit Frist von einer Woche schriftlich per | + | |
- | Post oder E-Mail zu erfolgen. Eine Vorstandssitzung hat stattzufinden, | + | |
- | der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. | + | |
- | (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten | + | |
- | sitzenden | + | |
- | (3) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sich durch in der Vorstandssitzung vorzulegende | + | |
- | schriftliche Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen. Eine Mehrfach- | + | |
- | vertretung | + | |
- | schriftliche Stimmrechtsausübung dem ersten Vorsitzenden zu Beginn der Vorstandssitzung | + | |
- | vorliegen muss. | + | |
- | (4) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn | + | |
- | alle Vorstandsmitglieder zustimmen. | + | |
- | (5) Vorstandssitzungen können nach § 16 virtuell (online) abgehalten werden. | + | |
- | § 15 – Wahl und Amtszeit | + | |
- | (1) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; sie bleiben jedoch im | + | |
- | Amt, bis ein neuer Vorstand nach Abs. 2 gewählt wurde. Wiederwahl ist zulässig. | + | |
- | (2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in all- | + | |
- | gemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Delegation von Stimmen ist nur | + | |
- | möglich unter den in § 11 Abs. 4 genannten Voraussetzungen. | + | |
- | V. Virtuelle Versammlungen | + | |
- | § 16 – Durchführung | + | |
- | (1) Die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann internetbasiert in einem hierfür | + | |
- | eingerichteten virtuellen Konferenzraum, | + | |
- | den kann, stattfinden. Unterstützend kann ein Telefonkonferenztool genutzt werden. Es sind | + | |
- | geeignete technische/ | + | |
- | rechtigte | + | |
- | 10stimmungen | + | |
- | internetbasierte Sitzungen unzulässig. | + | |
- | (2) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort | + | |
- | mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, | + | |
- | bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die | + | |
- | letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, | + | |
- | die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem | + | |
- | Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des | + | |
- | Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. | + | |
- | (3) In internetbasierten Mitgliederversammlungen ist eine Änderung der Satzung und die Au- | + | |
- | flösung | + | |
- | (4) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, | + | |
- | Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. | + | |
- | VI. Schlussbestimmungen | + | |
- | § 17 – Auflösung des Vereins | + | |
- | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des | + | |
- | Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte | + | |
- | Körperschaft zwecks Verwendung zur Studentenhilfe und Förderung der Wissenschaft. | + | |
- | § 18 – Schlussbestimmungen | + | |
- | Nach Gründung des Vereins ist die nächste Tagung der BuFaTa ET hierüber in Kenntnis zu set- | + | |
- | zen. Falls zum Zeitpunkt der Gründung eine Tagung stattfindet, | + | |
- | tens im Abschlussplenum zu erfolgen. Eine unterschriebene Fassung des Protokolls der Grün- | + | |
- | dungsversammlung | + | |
Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
verein/satzungsreform.txt · Zuletzt geändert: 29.05.2018 19:19 von Robert Niebsch