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arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15

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AK Klausureinsicht

Beginn: 01.05.15, 10:15 Uhr Ende:

Protokollant: Lilli Wolff (OTH Regensburg)

Anwesend:

Leon Geide (TU Ilmenau), Eva Kosmenda (HTW Berlin), Tim Maisä (HTW Berlin), Christine Schönlein (HTW Berlin), Jochen Reimer (HTW Berlin), Andre Blickensdörfer (Uni Freiburg), Lilli Wolff (OTH Regensburg)

Umfrage: Wie wird das an den hier anwesenden Hochschulen geregelt?

Uni Freiburg: Keine Kopie erlaubt, bei ein paar Profs ist es erlaubt Stift und Papier mitzunehmen. Es gibt ein paar Profs die freiwillig an die Fachschaft die Altklausuren schicken.

HTW Berlin: jeder Dozent regelt das individuell, einige Stellen ihre Altklausuren zur Verfügen, einige wollen nicht, dass ihre Fragen in Umlauf kommen, Bei Einsicht Kopie meistens nicht erlaubt; Einige Profs stellen jedes Semester die gleiche Prüfung deswegen wollen sie nicht, dass ihre Fragen in Umauf kommen

TU Ilmenau: Prüfungseinsicht: Prof schreibt ne Mail an welchem Termin zu welcher Zeit die korrigierte Klausur angeschaut werden kann. Teilweise sind es wissenschaftliche Mitarbeiter, die an bei der Einsicht da sind, und nicht der Prof. Klausur darf kopiert werden, aber nur für sich selber, nicht zur Veröffentlichung. Es gibt einen Leitfaden für die Professoren, der vom Juristen der Uni verfasst wurde, aber dieser darf nicht an die Studiereden weitergegeben werden. Genauer Wortlaut ist leider gerade unbekannt.

OTH Regensburg: Seit kurzem ist bekannt, dass man zum Anfechten der Bewertung einer Klausur eine Kopie anfertigen darf. Bei einigen Profs muss man dafür ein Formular ausfüllen, indem man zustimmt die Klausur nur für eigene Zwecke zu nutzen und nicht zu veröffentlichen. Manche Professoren stellen ihre Klausuren aber auch freiwillig zu Verfügung.

Folgender Text wurde an der OTH Regensburg von einem Professor der Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften zur Verfügung gestellt:

„Der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit den Korrekturvermerken und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Wird dem Prüfling die Anfertigung einer Kopie verweigert, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erheblich erschwert (vgl. BayVGH vom 30.4.1998, Aktenzeichen 7 B 97.2986). § 13 Abs. 6 Satz 4 RaPO [Anmerkung von mir: Diese Norm („Die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften kann gestattet werden.“) gilt zwar für Diplomstudiengänge, ist aber wortgleich mit unserer APO-Vorschrift, d.h. § 8 Abs. 6 Satz 4 APO] ist daher so zu verstehen, dass dem Prüfling die Anfertigung von Kopien gestattet werden muss, wenn er geltend macht, diese zu benötigen, um substantiierte Einwände gegen die Bewertung erheben zu können.“ (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2006 - Au 3 K 05.01950 = BeckRS 2006, 30279)

Recherche nach Rechtsgrundlagen ergibt

Das Glockenspiel im Hintergrund fördert die Arbeitsmoral und Arbeitseffizienz des Arbeitskreises sehr!



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.1430471212.txt.gz · Zuletzt geändert: 01.05.2015 11:06 von Lilli Wolff