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arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15

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arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15 [01.05.2015 11:06] – angelegt Lilli Wolffarbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15 [03.05.2015 10:46] (aktuell) merlinn
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 **Uni Freiburg**: Keine Kopie erlaubt, bei ein paar Profs ist es erlaubt Stift und Papier mitzunehmen. Es gibt ein paar Profs die freiwillig an die Fachschaft die Altklausuren schicken. **Uni Freiburg**: Keine Kopie erlaubt, bei ein paar Profs ist es erlaubt Stift und Papier mitzunehmen. Es gibt ein paar Profs die freiwillig an die Fachschaft die Altklausuren schicken.
  
-**HTW Berlin**: jeder Dozent regelt das individuell, einige Stellen ihre Altklausuren zur Verfügen, einige wollen nicht, dass ihre Fragen in Umlauf kommen, Bei Einsicht Kopie meistens nicht erlaubt; Einige Profs stellen jedes Semester die gleiche Prüfung deswegen wollen sie nicht, dass ihre Fragen in Umauf kommen+**HTW Berlin**: jeder Dozent regelt das individuell, einige Stellen ihre Altklausuren zur Verfügen, einige wollen nicht, dass ihre Fragen in Umlauf kommen, Bei Einsicht Kopie meistens nicht erlaubt; Einige Profs stellen jedes Semester die gleiche Prüfung deswegen wollen sie nicht, dass ihre Fragen in Umauf kommen
  
 **TU Ilmenau**: Prüfungseinsicht: Prof schreibt ne Mail an welchem Termin zu welcher Zeit die korrigierte Klausur angeschaut werden kann. Teilweise sind es wissenschaftliche Mitarbeiter, die an bei der Einsicht da sind, und nicht der Prof.  **TU Ilmenau**: Prüfungseinsicht: Prof schreibt ne Mail an welchem Termin zu welcher Zeit die korrigierte Klausur angeschaut werden kann. Teilweise sind es wissenschaftliche Mitarbeiter, die an bei der Einsicht da sind, und nicht der Prof. 
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 +Recherche nach Rechtsgrundlagen ergibt, dass es in jedem Bundesland anders geregelt hat. Da es keine einheitliche Grundlage zum Thema Kopie/ Ablichtung einer Prüfung gibt, wollen wir ein Positionspapier dazu veröffentlichen. Im alten Protokoll ist eine Handreichung der TUM, in der sich auf Art 19, Abs 4 berufen wird, abgespeichert. Die TUM hat erreicht, dass jeder Studierender bei Ihnen eine Kopie anfertigen darf.
  
-Recherche nach Rechtsgrundlagen ergibt+**Brainstorming Inhalt Positionspapier**:
  
-Das Glockenspiel im Hintergrund fördert die Arbeitsmoral und Arbeitseffizienz des Arbeitskreises sehr! 
  
 +Nach unseren Recherchen, wurde keine einheitliche rechtliche Grundlage zum Thema Ablichtung einer Klausur gefunden. 
 +Es soll für alle Studierende die Möglichkeit geben, ihre Klausuren zu kopieren. 
  
 +Warum ist das gut?: 
 +Studierende können ihre Korrektur nachvollziehen und eigene Fehler besser finden. Wenn man die Klausur mit nach Hause nehmen kann, steht man nicht unter Druck, sondern kann sich richtig darauf konzentrieren die Korrektur oder eigene Fehler nachzuvollziehen und gegebenenfalls nochmal zu recherchieren und richtige Rückfragen zu formulieren.
 +Da jedem Studierenden ausreichend Zeit und Platz gewährleistet werden muss um die Korrektur nachzuvollziehen, wäre es eine Entlastung für Professoren eine Ablichtung zu dulden, da es bei eventuell 500 Prüflingen kaum möglich ist, diese Zeit breit zu stellen.
 +Bei Anfechtung der Korrektur muss sowieso eine Kopie gewährleistet werden. Um die Notwendigkeit eines Einspruchs abschätzen zu können, ist eine ausreichende Beschäftigung mit den Prüfungsunterlagen notwendig.
  
 +Ziel: Gleiches Recht für alle.
 +
 +Adressaten: MeTaFa, andere BuFaTas, fzs, LAK/ Landesstudierendenvertretung, an alle Studierendenvertretungen der Hochschule, 
 +
 +Es wird durch die BuFaTa ET aufgefordert, die Rechtslage  an der eigenen Hochschule zu prüfen und ggf. auf die Hochschule einzuwirken, falls Klausurkopien  nocht nicht erlaubt sind.
 +
 +Sehr nützlich:  Absatz D
 +{{:arbeitskreise:klausureinsicht:tum_pruefungseinsichten_v5.pdf|}} 
 +
 +
 +
 +==== Nachbereitung Aufruf ====
 +Sa, 02.05.2014 12:30 - 15:30 Uhr
 +Anwesend:
 +  * Léon Geide (TU Ilmenau)
 +  * Jochen Reimer (HTW Berlin)
 +  * Sebastian Winzer (HTW Berlin)
 +  * Dustin Piontek (TU Dortmund)
 +
 +=== Links ===
 +
 +§29 VwVfG: Akteneinsicht durch Beteiligte \\
 +http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html \\
 +RWTH Aachen - AStA: Kurzinfo Prüfungsrecht 2012-04 \\
 +https://www.asta.rwth-aachen.de/media/medien/pruefungsrecht_5c465_eaba8.pdf \\
 +RWTH Aachen - Zentrales Prüfungsamt: Vorlage zum Thema Einsichtnahme 2012-05 \\
 +https://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaafkrvt&download=1 \\
 +IFG Bund \\
 +http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html \\
 +IFG BW \\
 +http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/6i0/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=BJNR272200005&documentnumber=1&numberofresults=16&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint \\
 +IFG Berlin \\
 +http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true \\
 +tbc... \\
 +
 +=== ENTWURF: Aufruf zur Mitarbeit zum Thema Rechtssicherheit bei Klausurkopien ===
 +
 +Im Rahmen häufig auftretender Probleme bei Anfertigungen von Kopien von Klausuren während der Klausureinsicht hat sich die BuFaTa ET auf ihrer 76. Tagung mit dem Thema Rechtssicherheit für Klausurkopien beschäftigt.
 +
 +Laut §29 VwVfG ist den Beteiligten die Akteneinsicht zu gewähren, dies beinhaltet auch eine Klausureinsicht. Während der Klausureinsicht ist dem Prüfling ausreichend Zeit und Platz zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Dies ist unserer Meinung nach insbesondere bei großen Prüfungen schwierig zu gewährleisten. So haben beispielsweise an der TU Dortmund mehr als 200 Studiernde an der Prüfung „Grundlagen der Elektrotechnik" teilgenommen.  Damit die Studierenden die Bewertung ihrer Klausuren ohne Zeitdruck in Ruhe kontrollieren können, ist eine Kopie sinnvoll. Hierzu gibt es jedoch keine einheitliche Regelung.
 +In einigen Hochschulen und Universitäten ist ein Recht auf eine Kopie der Klausuren in allgemein gültigen Rahmenordnungen festgehalten.
 +
 +So findet man in einer Empfehlung der TU München folgenden Abschnitt: \\
 +"D.  Kopien/Ablichtungen von Prüfungsarbeiten  
 +Rechtliche Regelungen: \\
 +•  Im Rahmen des Akteneinsichtsrechts ist dem Studierenden grundsätzlich die Anfertigung 
 +von Kopien und Ablichtungen zu gestatten.  \\
 +•  Studierende müssen zur Wahrnehmung der Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Korrektur substantiierte Rügen vorbringen. Das Recht der Studierenden auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kann nur durch entsprechende Regelung eingeschränkt werden,  wenn  ein  sachlich  rechtfertigender  Grund  besteht.  Kein  rechtfertigender  Grund  in  diesem Sinne und somit kein Argument für die Untersagung von Kopien und Ablichtungen ist, dass die Prüfungsaufgabe bei einer späteren Prüfung erneut herangezogen wer-
 +den soll."
 +
 +Im Absatz 1 §21 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der freien Universität zu Berlin ist ebenfalls das Kopieren von Klausuren gestattet:
 +" (1)  Innerhalb  eines  Jahres  nach  Bekanntgabe  einer  Entscheidung  über  Leistungen  ist  auf  Antrag  Akteneinsicht  zu  gewähren.  Sie  soll  in  der  Regel  im  zuständi gen  Prüfungsbüro  stattfinden.  Die  Akteneinsicht  kann auch  durch  eine  schriftlich  bevollmächtigte  Person  wahrgenommen  werden.  Die  Akteneinsicht  umfasst  das Recht,  sich  vom  Akteninhalt  umfassend  Kenntnis  zu  verschaffen  und  handschriftliche  Notizen  anzufertigen.  Gegen  die  Entrichtung  einer  Verwaltungsgebühr  werden Fotokopien  des  Akteninhalts  angefertigt  und  ausgehändigt."
 + 
 +Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg regelt ebenfalls die Akteineinsicht und gestatten das kopieren von Dokumenten.
 +Wenn es seitens eines Studenten zu einem Einspruch zur Bewertung der Klausur kommt besteht sowieso bundesweit über den Rechtsweg ein Anspruch auf Kopie der Klausur.
 +
 +Daher fordert die BuFaTa ET die Studierendenvertretungen der Hochschulen auf, die Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu prüfen. Hierzu ist insbesondere das Landes-Informationsfreiheitsgesetz maßgebend. Die Ergebnisse können dann im Wiki gesammelt und auf weiteren Tagungen vorgestellt werden.
  


Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.1430471212.txt.gz · Zuletzt geändert: 01.05.2015 11:06 von Lilli Wolff