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arbeitskreise:klausureinsicht:protokoll-sose15

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


AK Klausureinsicht

Beginn: 01.05.15, 10:15 Uhr Ende:

Protokollant: Lilli Wolff (OTH Regensburg)

Anwesend:

Leon Geide (TU Ilmenau), Eva Kosmenda (HTW Berlin), Tim Maisä (HTW Berlin), Christine Schönlein (HTW Berlin), Jochen Reimer (HTW Berlin), Andre Blickensdörfer (Uni Freiburg), Lilli Wolff (OTH Regensburg)

Umfrage: Wie wird das an den hier anwesenden Hochschulen geregelt?

Uni Freiburg: Keine Kopie erlaubt, bei ein paar Profs ist es erlaubt Stift und Papier mitzunehmen. Es gibt ein paar Profs die freiwillig an die Fachschaft die Altklausuren schicken.

HTW Berlin: jeder Dozent regelt das individuell, einige Stellen ihre Altklausuren zur Verfügen, einige wollen nicht, dass ihre Fragen in Umlauf kommen, Bei Einsicht Kopie meistens nicht erlaubt; Einige Profs stellen jedes Semester die gleiche Prüfung deswegen wollen sie nicht, dass ihre Fragen in Umauf kommen.

TU Ilmenau: Prüfungseinsicht: Prof schreibt ne Mail an welchem Termin zu welcher Zeit die korrigierte Klausur angeschaut werden kann. Teilweise sind es wissenschaftliche Mitarbeiter, die an bei der Einsicht da sind, und nicht der Prof. Klausur darf kopiert werden, aber nur für sich selber, nicht zur Veröffentlichung. Es gibt einen Leitfaden für die Professoren, der vom Juristen der Uni verfasst wurde, aber dieser darf nicht an die Studiereden weitergegeben werden. Genauer Wortlaut ist leider gerade unbekannt.

OTH Regensburg: Seit kurzem ist bekannt, dass man zum Anfechten der Bewertung einer Klausur eine Kopie anfertigen darf. Bei einigen Profs muss man dafür ein Formular ausfüllen, indem man zustimmt die Klausur nur für eigene Zwecke zu nutzen und nicht zu veröffentlichen. Manche Professoren stellen ihre Klausuren aber auch freiwillig zu Verfügung.

Folgender Text wurde an der OTH Regensburg von einem Professor der Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften zur Verfügung gestellt:

„Der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit den Korrekturvermerken und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Wird dem Prüfling die Anfertigung einer Kopie verweigert, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erheblich erschwert (vgl. BayVGH vom 30.4.1998, Aktenzeichen 7 B 97.2986). § 13 Abs. 6 Satz 4 RaPO [Anmerkung von mir: Diese Norm („Die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften kann gestattet werden.“) gilt zwar für Diplomstudiengänge, ist aber wortgleich mit unserer APO-Vorschrift, d.h. § 8 Abs. 6 Satz 4 APO] ist daher so zu verstehen, dass dem Prüfling die Anfertigung von Kopien gestattet werden muss, wenn er geltend macht, diese zu benötigen, um substantiierte Einwände gegen die Bewertung erheben zu können.“ (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2006 - Au 3 K 05.01950 = BeckRS 2006, 30279)

Recherche nach Rechtsgrundlagen ergibt, dass es in jedem Bundesland anders geregelt hat. Da es keine einheitliche Grundlage zum Thema Kopie/ Ablichtung einer Prüfung gibt, wollen wir ein Positionspapier dazu veröffentlichen. Im alten Protokoll ist eine Handreichung der TUM, in der sich auf Art 19, Abs 4 berufen wird, abgespeichert. Die TUM hat erreicht, dass jder Studierender bei Ihnen eine Kopie anfertigen darf.

Brainstorming Inhalt Positionspapier:

Nach unseren Recherchen, wurde keine einheitliche rechtliche Grundlage zum Thema Ablichtung einer Klausur gefunden. Es soll für alle Studierende die Möglichkeit geben, ihre Klausuren zu kopieren.

Warum ist das gut?: Studierende können ihre Korrektur nachvollziehen und eigene Fehler besser finden. Wenn man die Klausur mit nach Hause nehmen kann, steht man nicht unter Druck, sondern kann sich richtig darauf konzentrieren die Korrektur oder eigene Fehler nachzuvollziehen und gegebenenfalls nochmal zu recherchieren und richtige Rückfragen zu formulieren. Da jedem Studierenden ausreichend Zeit und Platz gewährleistet werden muss um die Korrektur nachzuvollziehen, wäre es eine Entlastung für Professoren eine Ablichtung zu dulden, da es bei eventuell 500 Prüflingen kaum möglich ist, diese Zeit breit zu stellen. Bei Anfechtung der Korrektur muss sowieso eine Kopie gewährleistet werden. Um die Notwendigkeit eines Einspruchs abschätzen zu können, ist eine ausreichende Beschäftigung mit den Prüfungsunterlagen notwendig.

Ziel: Gleiches Recht für alle.

Adressaten: KMK, HRK, Bundesbildungsminister, MeTaFa, andere BuFaTas, fzs, LAK/ Landesstudierendenvertretung, an alle Studierendenvertretungen der Hochschule,

Weiteres Vorgehen: Abstimmung im Plenum: Soll das Positionspapier richtig formuliert werden? Wenn ja weiterer Arbeitskreis an diesem Wochenende.

Sehr nützlich: tum_pruefungseinsichten_v5.pdf

Das Glockenspiel im Hintergrund fördert die Arbeitsmoral und Arbeitseffizienz des Arbeitskreises sehr!



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/klausureinsicht/protokoll-sose15.1430474816.txt.gz · Zuletzt geändert: 01.05.2015 12:06 von Lilli Wolff