AK Klausureinsicht
Anwesend:
Benedikt Krug (TU Dresden), Jan Latzko (TU Darmstadt), Ernesto Tröger (HTW Berlin), Magdalena Rätz (TU Berlin), Deborah Luhnau (TU Dresden), Andre Hutschenreuther (HTW Berlin), Viktor Lenz (ETH Zürich), Robert Schaller (TU München) Protokoll: Andrej Rode (KIT)
1. Umfrage Status Quo an den Hochschulen
TU Darmstadt: Prüfungsmodalitäten sind geregelt und Prüfungseinsicht ist darin verankert. Gibt Qualitätsschwankungen bei Einsichten, Problem v.a. bei der mathematischen Fakultät (Begrenzte Anzahl Musterlösungen, Begrenzte Zeit).
HTW Berlin: Es ist eine Vorschrift das Prüfungseinsichten durchgeführt werden, bei einem einzelnen Professor sind nicht die Kriterien der Bewertung bekannt.
TU Berlin: Es findet normalerweise zu jeder Prüfung eine Einsicht statt, man bekommt bei Terminproblemen auch Sondertermine. Notizen zur Prüfung sind nicht erlaubt, Musterlösungen sind nicht ausreichend vorhanden, Korrekturen der Bewertung werden nicht schnell genug eingetragen, Fall mit abfotografieren der Klausur in der Einsicht und Streit mit Prof.
Hochschule Karlsruhe: Alle Professoren bieten eine Einsicht an, Durchführung der Einsicht unterscheidet sich deutlich, (zeitlich Begrenzung etc.), wurden aufgefordert eine Leitline für Einsichten zu erarbeiten.
TU München: Recht auf Einsicht beruht auf VerwaltungsG, da es 'normale' Akten sind. Mehrmalige Einsicht ist rechtlich auch möglich. Es gibt ein Recht auf Kopie während der Einsicht.
ETH Zürich: Normalerweise keine negativen Beispiele, Einsichtnahme meist nach Richtlinien möglich.
KIT: Richtlinen zu Klausureinsichten wurden in der Studienkommission diskutiert und auch von den Professoren angenommen.
Es gibt deutliche Unterschiede bei der Notenbekanntgabe, teilweise wird es direkt online eingetragen, andererorts wird es bei den Instituten im Schaukasten ausgehängt.
Ankündigungen zu Einsichten sind meist nur an den Instituten zu erfragen, teilweise werden sie auf der Klausur direkt bekannt gegeben.
HTW, TUM, ETH haben schriftliche Regelungen zu Prüfungseinsichten. (Anhang)
2. Erarbeitung von Richtlinien für die Klausureinsicht
Generell: Verwaltungsrecht ist Ländersache
Klausureinsichtsrichtlinien (Wunsch):
- Prüfungseinsicht vor der offiziellen Notenbekanntgabe
- festgelegte Benachrichtigung des Prüflings über Ablauf und Zeitraum der Einsicht
- ausreichende Anzahl ausführlicher Musterlösungen
- eine Richtline für den Zeitraum der Durchführung
- ausreichende Betreuung während der Einsicht, die das Recht hat, Korrekturfehler beheben zu dürfen
- angemessener Zeitrahmen für die Einsicht
- Recht auf Kopie der eigenen Prüfung
Gesetze dazu: Verwaltungsrecht, Landesrecht und -urteile.
3. Umsetzung der Richtlinie für Klausureinsichten an der eigenen Hochschule
Es ist empfohlen zunächst in der Fachschaft/ unter den Studierenden zu diskutieren inwiefern Verbesserungsbedarf besteht und wo die Probleme liegen.
Gespräch mit Studiendekan/Prorektor für Lehre ist sinnvoll und Gespräch in der Studienkommission und eventuell ein Beschluss im Fakultätsrat.
Auf rechtliche Grundlagen hinweisen.
Es wurden noch Argumente gesammelt warum es für Professoren interessant sein könnte derartige Richtlinien zu wollen:
Argumente für eine Richtlinie:
- Erleichterung der Arbeit der Profs (sie müssen sich keine eigenen Gedanken über Durchführung machen)
- geringeres Konfliktpotential, da alle Einsichten gleich ablaufen, weniger Anfragen der Studis, da sie über den Ablauf Bescheid wissen.
Niehus - Prüfungsrecht (empfohlene Literatur) eth_pruefungseinsicht.pdf htw_merkblatt_-_pruefungsrechtliche_hinweise.pdf tum_pruefungseinsichten_v5.pdf
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