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arbeitskreise:vg-wort:protokoll_wien2016

Protokoll VG Wort

Anwesend: Björn (HS Karlsruhe), Tobs (HS Emden), Dominik (KIT), Kreuter(Uni Ulm), Andi (TUIlmenau), Lars (Uni Freiburg), Thomas K. (TU Darmstadt), Julian B. (TU Darmstadt), Patrick (HS Karlsruhe), Tim Vogel (TH Nürnberg), Julian Neureuther (FAU Erlangen-Nürnberg), Max Müller (FAU Erlangen-Nürnberg), Paul (Ostfalia WF), Pascal (Ostfalia WF), Marcel (Ostfalia WF), Robert Schaller (TUM), Max (TU Dresden), Christine (HS Emden), Alexander (Uni Paderborn), Mathias Müller OTH-Regensburg, Lilli Wolf OTH-Regensburg, Lukas Michl OTH-Regensburg, Max Andrich OTH-Regensburg
Leitung des AK: Robert (TUM)
Protokoll: Julian Neureuther, Maximilian Oehler

Einführung

Was ist die VG Wort/ Historie

  • Urheberrechtsgesetz §52a „Öffentlichen Zugänglichmachung fur Unterricht und Forschung“ regelt Verbreitung von wissenschaftlichen Texten
  • Vergütung und Abrechnung erfolgt durch die Verwertungsgesellschaft Wort
  • Bisher regelte ein Rahmenvertrag die pauschale Abrechnung aller Inhalte
  • Eine neue Regelung, die am 01.01.2017 in Kraft tritt schreibt eine Einzelabrechnung jedes verwendeten Materials vor.
  • Ein Pilotprojekt an der Uni Osnabrück testete die Umsetzung der neuen Regelung und stellte einen erheblichen Mehraufwandes bei der Verwaltung und eine Verschlechterung der Lehre fest.
  • Viele Universitäten lehnen die Umsetzung des neuen Rahmenvertrages mit Einzelabrechnungen ab und verweigern die Zahlungen an die VG Wort.

Was ist betroffen?

  • Frei nutzbar: Open Access Material, Creative Commons, Public Domain, Werke von Autoren die länger als 70 Jahre tot sind
  • Lizenz liegt vor: Individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers, Material aus UB-Katalog
  • Nutzung nach § 52a
    • möglich: Bilder/Fotos, bis zu 5min Video u. Musikstücke, bis zu 6 S. Noteneditionen
    • nicht möglich: Artikel aus Zeitungen/Zeitschriften, Sprachwerke geringen Umfangs, bis 12% Eines Werkes (bis 100 S.)
  • Nicht nutzbar: Urheberechtlich geschützte Werke, Werke mit mehr als 100 S., mehr als 12% von Werken
  • Ist ein Skriptendruck weiterhin möglich?
    • Ja, aber nur wenn man als reine „Druckerei“ agiert, also die Inhalte nicht zusammenstellt sondern nur druckt.
    • Zusammensteller muss sich um Lizenzierungsfragen kümmern

Details im Vertrag

§5 (4): der VG Wort muss die Überprüfung der Richtigkeit der Meldungen ermöglicht werden

Diese Möglichkeit wollen/können nicht alle Hochschulen gewähren.

Beitritt der Hochschulen zum Rahmenvertrag

Folgende Bundesländer boykottieren den Vertrag gesammelt:

  • Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein (Quelle)
  • „Die Thüringer Hochschulen haben daher […] beschlossen, dem Rahmenvertrag mit der VG Wort nicht beizutreten.“ (aus einer Rektoratsmittteilung, TUIlmenau)

Stellungnahme Landesrektorenkonferenz BW+Bayern Urheberrechtsverletzungen durch Hochschulen in Folge nicht getätigter Erfassungen und Zahlungen an die VG Wort könnten Klagen der VG Wort an die Hochschulen nach sich ziehen

Berichte der Gesprächsgruppen

Gruppe 1

Was will die VG Wort?

  • Überblick was genutzt wird
  • Vorteile für eine gerechte Verteilung der Einnahmen

Panikreaktionen der Hochschulen:

  • Verweigerung, schnelle Verbreitung von Dokumenten vor Jahresende, Unwissenheit
  • Problembeispiel: Ein Professer veröffentlichte ein Buch auf Basis seines Skripts, jetzt kann er dieses nicht mehr zur Lehre benutzen, da es einem Auszug des Buches entspricht

Gruppe 2

Verteilung von Inhalten durch den Fachschaftsrat:

  • keine Antworten auf alle Szenarien gefunden

Was bedeutet konkret etwas „öffentlich zugänglich“ zu machen?

  • HiWis in Erlangen verändern Skripte so, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen mehr beeinhalten

Gruppe 3

  • Professoren empfehlen den Download bis zum Jahresende
  • Eine Hochschule hat ein Wiki für die Professoren angelegt, damit diese über die Handhabung durch den neuen Rahmenvertrag informiert sind.

Offene Fragen:

  • Auf welche Art und Weise können Fachschaftsräte Dokumente anderen Studierenden zur Verfügung stellen? Wird für sie über die Hochschule bezahlt oder ist sie nicht abgesichert?
  • Wer kann den Vertrag kündigen? (einzelne Hochschulen oder nur das Bundesland?)

Gruppe 4

  • Professoren bieten USB Sticks zum kopieren von Dateien an, um Onlineplattformen zu umgehen
  • Stellungnahme ging an den Petitionsausschuss. Dieser Antwortet nicht direkt. Dass bedeutet, dass keine Resonanz zu erwarten ist, auch wenn dieser dem Ausschuss vorgestellt wurde.

Offene Fragen:

  • Im Rahmenvertrag ist eine Verlängerung um je ein Jahr bei Ausbleiben einer Kündigung vorgesehen. Was passiert, wenn Hochschulen schon vorher aussteigen?
  • Gab es jemals ein Treffen zwischen Studierenden und der VG Wort?
  • Welche Parteien handelten den Vertrag aus? → Kultusministerien und die VG Wort
  • Warum haben die Bundesländer den Vertrag mit ausgehandelt, verweigern jetzt jedoch teilweise die Teilnahme? → nicht die gleichen Parteien, der Boykott entstammt dem Widerstand der Hochschulen.

Zusammenfassung

  • Skriptendruck (Fachschaften), was ist zu beachten? Sind Fachschaften haftbar oder kann für sie über die Hochschule bezahlt werden?
  • Inwieweit können Dropboxen/Cloudservices mit Vorlesungsunterlagen legal sein ?
  • Diskussion zwischen Studierenden und der VG Wort sollte angeregt werden, damit der Sachverhalt auch aus Sicht der Studies geklärt/ besprochen werden kann.
  • Professoren dürfen weiterhin Bilder in gewohnter Weise benutzen, die Gebühren der VG Wort beziehen sich ausschließlich auf Texte.

Ende

Beginn: 09:40 Uhr
Ende: 12:20 Uhr
Der AK sollte auf weiteren Tagungen besprochen werden, sobald Effekte nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages erkennbar sind.



Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/vg-wort/protokoll_wien2016.txt · Zuletzt geändert: 10.12.2016 17:07 von Andreas Beutler