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arbeitskreise:uniwechsel:rechtsgrundlagen

Artikel III.2 der Lissabon Konvention „Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.“

⇒ Jede Hochschule kann die Übergangsregelungen selbst festlegen

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Die hier im BuFaTa ET Wiki dargestellten Arbeitsdokumente sind Einzelbeiträge der jeweiligen Autoren und i.d.R. nicht repräsentativ für die BuFaTa ET als Organisation. Veröffentlichte Beschlüsse und Stellungnahmen der BuFaTa ET befinden sich ausschließlich auf der offiziellen Homepage.
arbeitskreise/uniwechsel/rechtsgrundlagen.txt · Zuletzt geändert: 21.05.2018 12:02 von Tobias Cord-Landwehr